2013-1 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern |
| * | Überschrift geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003. |
Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 366
(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen.