2013-1

Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)*

Vom 4. Oktober 1991

* Überschrift geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 366

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 8

Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

1.

die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;

2.

das Land, seine landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes getragen werden und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

3.

die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;

4.

die Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Landes unterstehen;

5.

Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft;

6.

Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

1.

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie für Angelegenheiten des Geologischen Dienstes,

2.

Kataster- und Vermessungsbehörden,

3.

Landesamt für Gesundheit und Soziales, soweit es sich um Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens handelt,

4.

Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz für Angelegenheiten der Kampfmittelbeseitigung,

5.

für die Städtebauförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständige Bewilligungsstelle.

Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden.