2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter
und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche
Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des
Bundes sowie der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer
Verbände und Einrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle,
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. |