2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 101
Zustellung an Bevollmächtigte
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für
bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie
sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter
für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments
an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter
sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden
sind.
(3) Auf
§ 180
Absatz 2 der Abgabenordnung
beruhende Regelungen und
§ 183
der Abgabenordnung
bleiben unberührt. |