2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 101a
Zustellung an mehrere Beteiligte
Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder
Ehegatten mit ihren Kindern oder Lebenspartner oder Lebenspartner mit ihren Kindern
oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle
Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt
wird. Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln zuzustellen, soweit sie dies beantragt
haben. |