2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 119
Länderübergreifende Verfahren
Ist nach § 3
Abs. 2 Satz 4
eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich das Verwaltungsverfahren
auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses
Landes anzuwenden. Die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden können
durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen. |