2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 12
Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht
geschäftsfähig sind,
- 2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften
des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften
des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
- 3.
juristische Personen und Vereinigungen (§
11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
- 4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903
des Bürgerlichen Gesetzbuches
den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur
insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§
53
und 55
der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend. |