2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 19
Gemeinsame Vorschriften für
Vertreter bei
gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig
wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen
vornehmen. An Weisungen ist er nicht gebunden.
(2) § 14 Abs.
5 bis 7
gilt entsprechend.
(3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen
deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung
seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen
Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die
Auslagen und Aufwendungen fest. |