2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Hauptteiles gelten nicht für
- 1.
Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung
durchzuführen sind; § 61 Abs. 3
und § 80 Abs. 4 Nr. 2
bleiben unberührt,
- 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des
§ 80 Abs. 4 Nr. 1, für Maßnahmen
des Richterdienstrechts,
- 3.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
- 4.
das Recht des Lastenausgleichs,
- 5.
das Recht der Wiedergutmachung,
- 6.
Verfahren im Zusammenhang mit Ehrungen und der Ausübung des Begnadigungsrechtes.
(2) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung
einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen
Rechts gelten die Vorschriften dieses Hauptteiles nur, soweit die Tätigkeit
der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch
die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen
Gerichte unterliegt;
- 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen
von Personen und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20
bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79,
80
und 120;
- 3.
der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis
52, 79, 80
und 120
. Die §§ 28
und 39
gelten, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen beruht.
- 4.
bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches
Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht
nach § 29
nicht auf die Gutachten von Professoren und anderen Sachverständigen, die über
die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber
abgegeben werden. § 102
des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung der bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das
zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535)
geändert worden ist, bleibt unberührt.
|