2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 29
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die
das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung
oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis
zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen
sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17
und 18
eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht
nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung
der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts
der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen
der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten
werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die
Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde
oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die
Akten führt, gestatten. |