2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 3
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen
oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde,
in deren Zuständigkeitsgebiet das Vermögen oder der Ort liegt;
- 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer
seiner Betriebsstätten auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere
dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet
das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit
ausgeübt wird oder werden soll;
- 3.
in anderen Angelegenheiten, die
- a)
eine natürliche
Person betreffen, die Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet die natürliche
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
- b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde,
in deren Zuständigkeitsgebiet die juristische Person oder die Vereinigung ihren
Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeiten nicht aus den
Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der
Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig,
so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es
sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt,
dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie
kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten
eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen
Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter
Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist.
Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit,
wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig halten
oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt
eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden
die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die
die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige
Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der
Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung
des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen
jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für
die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige
Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. |