2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 3a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig,
soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden
erfolgt die Eröffnung des Zugangs für Verwaltungsverfahren durch öffentliche
Bekanntmachung; darin werden auch die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen
angegeben. Für Landesbehörden erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 2 im
Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann,
soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische
Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym,
das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht,
ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches
Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender
unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte
elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten
elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. |