2010-1

Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 4
Amtshilfe

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.

Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;

2.

die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.