2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 4
Amtshilfe
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen
ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
- 1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses
Hilfe leisten;
- 2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde
als eigene Aufgabe obliegen.
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