2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 42a
Genehmigungsfiktion
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für
die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies
durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften
über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren
gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt
mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert
werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die
Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt
nach § 41 Absatz 1
hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion
schriftlich zu bescheinigen. |