2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 49
Widerruf eines rechtmäßigen
Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender
Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt
gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen
ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt
darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung
für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder
im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
- 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
- 3.
wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen
berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf
das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- 4.
wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von
der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsaktes
noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche
Interesse gefährdet würde;
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4
gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine
einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zu Erfüllung
eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann,
auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung
für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder
nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
- 2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4
gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden
des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsaktes die nach § 3
zuständige Behörde, dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt
von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf
Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch
erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein
Vertrauen schutzwürdig ist. § 48
Abs. 3 Satz 3 bis 5
gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. |