2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 49a
Erstattung, Verzinsung
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden
Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der
Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der
Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme,
zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit
des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs nach Satz 1
ist abzusehen, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme,
zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht
zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde
festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung
für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur
zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes
gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig
oder vorrangig einzusetzen sind. § 49
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
bleibt unberührt. |