2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 5
Voraussetzungen und Grenzen der
Amtshilfe
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann
ersuchen, wenn sie
- 1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst
vornehmen kann;
- 2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der
Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung
nicht selbst vornehmen kann;
- 3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen
ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
- 4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel
benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
- 5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen
könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
- 1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage
ist;
- 2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche
Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten
sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten,
wenn
- 1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher
oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
- 2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
leisten könnte;
- 3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde
durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden
würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb
verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen
oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig
hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht
für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung
mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung
zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder,
sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich
zuständige Aufsichtsbehörde. |