2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 59
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig,
wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2
ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
- 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens-
oder Formfehlers im Sinne des § 46
rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
- 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen
und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens-
oder Formfehlers im Sinne des § 46
rechtswidrig wäre;
- 4.
sich die Behörde eine nach §
56
unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages,
so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen
Teil geschlossen worden wäre. |