2010-1

Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106

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§ 6
Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.