2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 6
Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht,
so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des
Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört. |