2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 69
Entscheidung
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen,
sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen;
in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr.
1 und 3
bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz
1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur
zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung
wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die
Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde
und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in
dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken
wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der
Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen
sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung
kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten
schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung
gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere
Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr
als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |