2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 7
Durchführung der Amtshilfe
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die
Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende
Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte
Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber
der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung
der Amtshilfe verantwortlich. |