2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 71
Besondere Vorschriften für
das förmliche Verfahren
vor Ausschüssen
(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem
Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes
Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten
beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über die Zulässigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder
zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen
Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist,
zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen,
das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht
(§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen
Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung
ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund
geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die
Entscheidung über die Ablehnung gilt §
20 Abs. 4 Satz 2 bis 4
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