2010-1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 106
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§ 8
Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde
für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie
der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35
Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander
Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung
der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem
Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren
und Auslagen) zu. |