2030-4-48

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Verwaltungsdienst - APO gD M-V)

Vom 27. August 2003

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 423

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Auswahl
§ 5 Einstellung
§ 6 Rechtsstellung

Abschnitt 2
Ausbildungsgrundsätze

§ 7 Ziel des Studiums
§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 9 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragter, Ausbilder
§ 10 Prüfungsamt, Studienordnung
§ 11 Prüfungskommissionen
§ 12 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 13 Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub
§ 14 Studiengang
§ 15 Berufspraktischer Studienabschnitt
§ 16 Befähigungsbericht
§ 17 Studium an der Fachhochschule
§ 18 Leistungsnachweise, Klausuren
§ 19 Bewertung der Leistungen

Abschnitt 3
Grundstudium und Zwischenprüfung

§ 20 Ziele und Inhalt
§ 21 Leistungsnachweise
§ 22 Zwischenprüfung
§ 23 Folgen bei Nichtbestehen

Abschnitt 4
Hauptstudium und Abschlussprüfung

§ 24 Ziel und Inhalt
§ 25 Hauptstudium
§ 26 Abschlussprüfung
§ 27 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 28 Prüfungsklausuren
§ 29 Anonymität
§ 30 Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 31 Diplomarbeit
§ 32 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 33 Mündliche Abschlussprüfung
§ 34 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 35 Erkrankung, Versäumnisse
§ 36 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 37 Wiederholung der Abschlussprüfung

Abschnitt 5
Laufbahnprüfung

§ 38 Prüfungsergebnis
§ 39 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 40 Prüfungszeugnis
§ 41 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 42 Prüfungsakten
§ 43 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 44 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Abschnitt 6
Aufstieg

§ 45 Zulassung zum Aufstieg
§ 46 Einführungszeit und Prüfung

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47 Übergangsregelung
§ 48 Sprachliche Gleichstellung
§ 49 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1
Anlage 2





Aufgrund des § 18 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 355), verordnet das Innenministerium: