2030-4-50

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V)

Vom 5. Juli 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327

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§ 1

Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen, zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

(3) Der Vorbereitungsdienst wird nach folgenden Fachrichtungen unterschieden:

1.

Hochbau,

2.

Bauingenieurwesen,

3.

Maschinen- und Elektrotechnik,

4.

Vermessungs- und Liegenschaftswesen,

5.

Landespflege,

6.

Umwelttechnik/ Umweltschutz.

Einzelne Fachrichtungen sind noch in Fachgebiete unterteilt (siehe Teil 3).

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Großen Staatsprüfung ab.