2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
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§ 1
Zweck, Ziel und Fachrichtungen
des Vorbereitungsdienstes
(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte
für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen
verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet
werden.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen
das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls
zu ergänzen, zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung,
Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft
und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche,
kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird nach folgenden Fachrichtungen
unterschieden:
- 1.
Hochbau,
- 2.
Bauingenieurwesen,
- 3.
Maschinen- und Elektrotechnik,
- 4.
Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
- 5.
Landespflege,
- 6.
Umwelttechnik/ Umweltschutz.
Einzelne Fachrichtungen sind noch in Fachgebiete unterteilt (siehe Teil 3).
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Großen
Staatsprüfung ab. |