2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
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§ 19
Unterbrechung der Prüfung
(1) Kann der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen
Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich
das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der
Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Präsident des Oberprüfungsamtes
die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen
Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung
zurücktritt. |