2030-4-50

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V)

Vom 5. Juli 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2

Einstellungsbedingungen

In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die

1.

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,

2.

das für ihre Fachrichtung vorgeschriebene wissenschaftliche Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung) oder mit einer gleichwertigen - auch ausländischen - Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

Für Bewerber aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, maßgebend.