2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Einstellungsbedingungen
In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt
werden, die
- 1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
das Beamtenverhältnis erfüllen,
- 2.
das für ihre Fachrichtung vorgeschriebene wissenschaftliche Studium
mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester)
an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit
gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung)
oder mit einer gleichwertigen - auch ausländischen - Hochschulprüfung abgeschlossen
haben.
Für Bewerber aus Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union sind die Regelungen zur Umsetzung der
Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,
maßgebend.
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