2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
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§ 29
Ausbildende Verwaltungen
Die Ausbildung übernehmen:
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der Betrieb für Bau und Liegenschaften oder
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mittlere und oberste Baubehörden des Bundes oder
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oberste Behörden des Landes auch in Verbindung mit kommunalen Baubehörden.
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