2030-4-50

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V)

Vom 5. Juli 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 29

Ausbildende Verwaltungen

Die Ausbildung übernehmen:

-

der Betrieb für Bau und Liegenschaften oder

-

mittlere und oberste Baubehörden des Bundes oder

-

oberste Behörden des Landes auch in Verbindung mit kommunalen Baubehörden.