2030-4-50

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V)

Vom 5. Juli 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 3

Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch die Eheurkunde und ggf. die Geburtsurkunden der Kinder,

2.

ein Lebenslauf,

3.

das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,

4.

die Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,

5.

die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder Zeugnisse entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,

6.

die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird sowie Urkunden über andere akademische Grade,

7.

gegebenenfalls Nachweise über eine berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,

8.

der Nachweis, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels *116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,

9.

eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

10.

zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(3) Auf Anforderung sind vorzulegen:

1.

ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten,

2.

ein ärztliches Attest aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,

3.

eine Erklärung, dass der Bewerber zu keiner Zeit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit angehört hat und auch keine Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit mit einer der vorgenannten Dienststellen eingegangen ist.

(4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienstentscheidet die Einstellungsbehörde.

(5) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

(6) Bei Eignung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

(7) Die Einstellungstermine sowie die Anzahl der jeweils einzustellenden Bewerber bestimmen die Einstellungsbehörden.