2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 3
Einstellungsverfahren
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst
ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind
die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch die
Eheurkunde und ggf. die Geburtsurkunden der Kinder,
- 2.
ein Lebenslauf,
- 3.
das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem
Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,
- 4.
die Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,
- 5.
die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung
und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit
von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder Zeugnisse
entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls
über Zusatz- oder andere Prüfungen,
- 6.
die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch
die Diplom-Hauptprüfung erworben wird sowie Urkunden über andere akademische
Grade,
- 7.
gegebenenfalls Nachweise über eine berufliche Tätigkeit nach
Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,
- 8.
der Nachweis, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels *116 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates
der Europäischen Union besitzt,
- 9.
eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen
vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft anhängig ist,
- 10.
zwei Passbilder aus neuester Zeit.
(3) Auf Anforderung sind vorzulegen:
- 1.
ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs
Monaten,
- 2.
ein ärztliches Attest aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand,
das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen
Auskunft gibt,
- 3.
eine Erklärung, dass der Bewerber zu keiner Zeit dem Ministerium für
Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit angehört hat und
auch keine Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit mit einer der vorgenannten Dienststellen
eingegangen ist.
(4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienstentscheidet
die Einstellungsbehörde.
(5) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann der
Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst
herleiten.
(6) Bei Eignung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem
Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.
(7) Die Einstellungstermine sowie die Anzahl der jeweils einzustellenden
Bewerber bestimmen die Einstellungsbehörden. |