2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
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§ 39
Ausbildung
(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes
wissenschaftliches Studium des Vermessungswesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens
acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen
Hochschule nachweisen.
(2) Die Bewerber haben die Wahl, sich in einem der Ausbildungsabschnitte
Liegenschaftskataster, Ländliche Neuordnung, Landesplanung und Städtebau
oder Landesvermessung und Kartographie
vertieft ausbilden zu lassen. |