2030-4-50

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V)

Vom 5. Juli 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 4

Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Der in den Vorbereitungsdienst eingestellte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz ernannt.

(2) Der Referendar erhält Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Vorschriften.

(3) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.