2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
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§ 4
Ernennung, Anwärterbezüge,
Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Der in den Vorbereitungsdienst eingestellte Bewerber wird
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar mit einem
die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz ernannt.
(2) Der Referendar erhält Anwärterbezüge nach
den hierfür geltenden Vorschriften.
(3) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die
Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung
schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung. |