2030-4-50

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V)

Vom 5. Juli 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 49

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Umweltministerium.

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Umweltministerium.