2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 49
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Umweltministerium.
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Umweltministerium. |