2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
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§ 5
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Der Referendar wird von der Einstellungsbehörde,
sofern sie die Ausbildung nicht selbst überwacht, einer Ausbildungsbehörde
zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde
werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften
(siehe Teil 3) für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(3) DieAusbildungsbehörde weist den Referendar den Ausbildungsstellen
zu.
(4) Der Referendar kann auf Antrag oder nach Übereinkunft
der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt
nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden. |