2030-4-50

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V)

Vom 5. Juli 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 9

Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung, nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach seinen Leistungen und seiner Führung. Die Beurteilung (Anlage 3) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung fällt hierbei fort.

(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben (Absatz 1 gilt entsprechend).

(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.