2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V) Vom 5. Juli 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327
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§ 9
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss
des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und
Dauer der Beschäftigung, nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie
nach seinen Leistungen und seiner Führung. Die Beurteilung (Anlage 3) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes
erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle
nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur
die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes.
Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung fällt hierbei fort.
(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung
eine abschließende Beurteilung ab. Diese soll über die Ergebnisse der
Ausbildung, die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und Fähigkeit zum freien
Vortrag Aufschluss geben (Absatz 1 gilt entsprechend).
(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar in ihrem vollen
Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig
zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen. |