790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
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§ 1
Ziele und Grundsätze
(1) Der Wald prägt in Mecklenburg-Vorpommern die Landschaft
und gehört zu den Naturreichtümern des Landes. Er ist unverzichtbare natürliche
Lebensgrundlage der Menschen und Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
(2) Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion)
und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung
der Luft, die Biodiversität, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die
Agrar- und Infrastruktur sowie die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion)
zu erhalten und zu mehren.
(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist es Verpflichtung
aller, den Wald zu schützen. Aufgabe der Waldbesitzer ist es, ihren Wald in
seiner Funktions- und Ertragsfähigkeit zu erhalten. Aufgabe des Staates ist
es, die Rahmenbedingungen für eine im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße
Forstwirtschaft sicherzustellen.
(4) Bei den Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die Belange
der Allgemeinheit und die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(5) Die Mitwirkung der Waldbesitzer bei der Verwirklichung
der Ziele des Gesetzes ist unerläßlich. |