790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
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§ 15
Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten
(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörden
gerodet und in eine andere Nutzungsart überführt werden (Umwandlung). Einer
Genehmigung bedarf es nicht, soweit Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer
städtebaulichen Satzung eine andere Nutzung vorsehen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
kein Wald nach § 2
bestand und seit dem Satzungsbeschluss weniger als zehn Jahre vergangen sind. Die
Umwandlung von Staatswald ab einer Flächengröße von einem Hektar
bedarf der Zustimmung der obersten Forstbehörde.
(2) Die Forstbehörden können bestimmen, daß
die Umwandlung nur für einen befristeten Zeitraum zulässig ist und der
Wald nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums wieder herzustellen ist.
(3) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag
sind die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen
Interessen des Waldbesitzers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die
Erfordernisse der forstlichen Rahmenplanung sowie der Raumordnung und Landesplanung
sind zu berücksichtigen.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des
Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere
- 1.
bei wesentlicher Beeinträchtigung von Wald mit besonderen
Schutz- oder Erholungsfunktionen oder
- 2.
bei wesentlicher Gefährdung benachbarter Waldflächen oder
- 3.
bei fehlender Notwendigkeit einer Umwandlung der vorgesehenen Fläche
für den beabsichtigten Zweck oder
- 4.
bei Unzulässigkeit der Umwandlung nach anderen Rechtsvorschriften
oder
- 5.
wenn der Wald dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient oder
- 6.
wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung
von wesentlicher Bedeutung ist.
(5) Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen
Folgen der Umwandlung verpflichtet. Insbesondere kann ihm aufgegeben werden:
- 1.
die Aufforstung und Pflege einer anderen Fläche, die
nicht Wald ist und die der umgewandelten Fläche nach Größe, Lage,
Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig werden kann (Ersatzaufforstung),
- 2.
die Durchführung anderer Pflege-, Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen.
(6) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen
oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe
zu entrichten. Die Walderhaltungsabgabe kann auch neben Ersatzmaßnahmen nach
Absatz 5 verlangt werden. Die oberste Forstbehörde verwendet die Walderhaltungsabgabe
zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5 sowie zum hierfür erforderlichen
Flächenerwerb. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe
dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach
der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher
sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen
kann von der Erhebung abgesehen werden.
(7) Auf den Ausgleich nachteiliger Folgen der Umwandlung
kann verzichtet werden, soweit nach der Umwandlung das öffentliche Betretungsrecht
nicht eingeschränkt wird und es sich ausschließlich um
- 1.
eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
zur Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes oder
- 2.
die historische Gestaltung von denkmalgeschützten Parkanlagen
handelt.
(8) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre
zu befristen. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor Verwirklichung der anderen
Nutzung abgeholzt und gerodet werden. Bis dahin bleibt der Waldbesitzer zu einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verpflichtet.
(9) Die Genehmigung zur ständigen oder befristeten Nutzungsartenänderung
von Waldflächen wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und berührt
die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und sonstigen behördlichen
Entscheidungen oder Anzeigen an andere Behörden nicht.
(10) Soll Wald ohne Rodung anderweitig genutzt werden, gelten
die Absätze 1 bis 9 entsprechend.
(11) Die Forstbehörde kann Maßnahmen, die zum
Ausgleich nachteiliger Folgen einer Umwandlung geeignet sind, anerkennen, wenn sie
den Maßnahmen vor deren Beginn zugestimmt hat. Von der Anerkennung ausgeschlossen
sind Maßnahmen, zu denen der Waldbesitzer verpflichtet ist oder für die
eine öffentliche Beihilfe gewährt wurde. Die oberste Forstbehörde
bestimmt die Grundsätze der fachlichen Bewertung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung.
Hierzu zählt die Bewertung der sich verändernden Waldfunktionen und des
Verhältnisses der Waldfunktionen untereinander. Die Anerkennung der Maßnahmen
ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen. |