790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
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§ 19
Waldschutz
(1) Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung
des Waldes durch abiotische Faktoren und biotische Schaderreger vorzubeugen. Schäden
abiotischer und biotischer Art sind rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz).
(2) Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen
anordnen. Sie kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen
Kostenersatz verlangen.
(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen zum Schutz der Wälder vor Waldbränden und vor
weiteren abiotischen sowie biotischen Schäden nach Absatz 1 erlassen. |