790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
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§ 2
Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen
bestockte Grundfläche. Waldgehölze sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten.
Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig
von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete
Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldwiesen,
Waldblößen, Lichtungen, Waldpark- und Walderholungsplätze sowie als
Vorwald dienender Bewuchs. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
und ihm dienende Flächen wie insbesondere:
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Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze,
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Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
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Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
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Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter
Bedeutung sowie deren Uferbereiche,
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Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien (Ödflächen).
(3) Nicht als Wald gelten:
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in der Feldflur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere
Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
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in der Feldflur gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Baumschulen
und zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen,
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mit Waldgehölzen bestockte Friedhöfe, sofern die Waldfunktionen
eingeschränkt sind,
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mit Waldgehölzen bestockte Grundflächen, die die Mindestgröße
von 0,2 Hektar nicht erreichen,
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Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme
angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger
als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
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Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher
Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), und
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mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem
in
§ 3
Satz 1 der InVeKoS-Verordnung
bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen
erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert.
(4) Bestehen im Rahmen der Gesetzesanwendung Zweifel über
die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald, so ist für die Entscheidung die
oberste Forstbehörde zuständig. |