790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
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§ 29
Sonstige Benutzungen des Waldes
(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen
und Verkaufsständen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die
Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt,
die einer Baugenehmigung bedürfen.
(2) Das Halten und Hüten von Haustieren im Wald sowie
die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter
Hunde sind unzulässig. Die Anleinpflicht gilt nicht für den bestimmungsgemäßen
Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden.
(3) Das Halten und Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren
sowie Pferden und Wildtieren in abgegrenzten Waldstücken oder in besonderen
Gehegen bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers und der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(4) Das Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen,
Plakaten oder anderen Zeichen im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde
und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um
bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Genehmigungsfrei
ist die Errichtung und Anbringung von forstbetrieblichen Zeichen.
(5) Weitere Formen der Waldnutzung können mit Zustimmung
des Waldbesitzers durch die Forstbehörde genehmigt werden, sofern das Betretungsrecht
nach § 28 Absatz 1
nicht eingeschränkt wird und die übrigen Waldfunktionen nicht erheblich
beeinträchtigt werden; § 15 Absatz
10
findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung. Das Aufstellen und Bewirtschaften
von Bienenwagen und Bienenständen im Wald ist genehmigungsfrei. Das Erfordernis
der Zustimmung des Waldbesitzers bleibt unberührt. |