790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
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§ 3
Waldverzeichnis
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch
die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere,
insbesondere
- 1.
den Inhalt,
- 2.
die Zuständigkeit für das Einrichten und Führen,
- 3.
die Mitwirkung der Waldbesitzer und anderer Behörden sowie
- 4.
die Nutzung einschließlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten,
durch Rechtsverordnung zu regeln. |