790-2

Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landeswaldgesetz - LWaldG)

Vom 8. Februar 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 3

Waldverzeichnis

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere

1.

den Inhalt,

2.

die Zuständigkeit für das Einrichten und Führen,

3.

die Mitwirkung der Waldbesitzer und anderer Behörden sowie

4.

die Nutzung einschließlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten,

durch Rechtsverordnung zu regeln.