790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
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§ 39
Landeswaldprogramm, Landeswaldforum
und Forstbericht
(1) Zur Entwicklung von Strategien der nachhaltigen Sicherung
und Stärkung der sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Funktionen
des Waldes kann unter Berücksichtigung der Resolutionen des Waldforums der Vereinten
Nationen, der Beschlüsse der Europäischen Forstministerkonferenzen und
der Europäischen Forststrategie ein Landeswaldprogramm entwickelt und fortgeschrieben
werden. Hierzu kann bei der obersten Forstbehörde ein Landeswaldforum gebildet
werden. Das Landeswaldprogramm wird durch die oberste Forstbehörde veröffentlicht.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag jeweils einmal
in der Wahlperiode über den Zustand der Wälder sowie über die Lage
der Forstwirtschaft (Forstbericht). |