790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
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§ 4
Waldeigentumsarten
(1) Staatswald nach diesem Gesetz ist Wald, der im Alleineigentum
der Bundesrepublik Deutschland, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts steht. Wald im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern
oder der Landesforstanstalt ist Landeswald nach diesem Gesetz.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald
im Eigentum der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder der Körperschaften
des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, mit Ausnahme von Wald im Eigentum
von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder
Staatswald noch Körperschaftswald ist. |