790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Grundsätze der forstlichen
Rahmenplanung
(1) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die innerforstlichen
Strukturen und die Beziehungen des Waldes zum Umland einschließlich der Waldflächenverteilung
im Raum zu berücksichtigen. Die Belange der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sind zu beachten.
(2) Forstliche Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde
flächendeckend erstellt. Sie sollen mindestens enthalten:
- 1.
eine Darstellung des Waldes im Planungsgebiet nach Fläche,
Aufbau, Erschließung durch Wege und Besitzverteilung, der bestehenden forstlichen
Zusammenschlüsse und des jeweils angestrebten Zustandes,
- 2.
eine Darstellung der Bedeutung des Waldes im Planungsgebiet für die
Holzerzeugung, für die Umwelt, den Naturschutz und die Erholung der Bevölkerung
nach dem bestehenden und dem angestrebten Zustand (Waldfunktionenkarte) und
- 3.
eine Darstellung der Flächen des Planungsgebietes, deren Aufforstung
angestrebt wird (Aufforstungsgebiete).
(3) (weggefallen)
(4) In den forstlichen Rahmenplänen sind die notwendigen
Maßnahmen zur Sicherung, Verbesserung und Gesunderhaltung der Wälder,
ihrer Verteilung und zur Sicherung ihrer Zweckbestimmung mit den dazu erforderlichen
Voraussetzungen textlich und kartenmäßig darzustellen und zu begründen.
(5) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne sind
die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche
Rahmenplanung berührt werden, und anerkannte Forstvereinigungen rechtzeitig
zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine
andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die
beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Die
Anerkennung von Forstvereinigungen nach Satz 1 erfolgt durch die oberste Forstbehörde.
Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Vereinigung nach ihrer Satzung
überwiegend Ziele verfolgt, die den Funktionen des Waldes oder der Forstwirtschaft
dienen, die Gewähr für eine sachgerechte und landesweite Aufgabenerfüllung
bietet, gemeinnützige Zwecke im Sinne von
§ 55
der Abgabenordnung
verfolgt und grundsätzlich jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht. |