753-2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) Vom 30. November 1992Fundstelle: GVOBl. M-V 1992, S. 669
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§ 16
Entgelt für Wasserentnahme
(1) Das Land erhebt von dem Benutzer eines Gewässers
ein Entgelt für folgende Benutzungen:
- 1.
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- 2.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Bei der Erhebung des Entgeltes gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau
oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen
Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.
(2) Ein Entgelt wird nicht erhoben für
- 1.
erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des
§ 8 Abs. 2 und 3
, der
§§ 25
,
26
und
46
des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie des § 23 dieses Gesetzes
,
- 2.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser
aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von
Mineralwasser verwendet wird,
- 3.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten
in das Gewässer,
- 4.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten
in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer,
- 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Wasser für
Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung,
- 6.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen,
physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,
- 7.
Benutzungen, sofern die Wassermenge insgesamt nicht mehr als zweitausend
Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.
(3) Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten
und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz 0,05 Euro je Kubikmeter,
für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt
der Abgabesatz 0,02 Euro je Kubikmeter. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen
Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 Prozent der Wassermenge in das Gewässer,
aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf
10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache
Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben. Beiträge im Sinne des
§ 13
Abs. 2 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
schließen die Verpflichtung zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts nicht aus.
Das Entgelt steht dem Land zu.
(4) Im Einzelfall kann die oberste Wasserbehörde im
Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde
ganz oder teilweise auf die Erhebung des nach Absatz 3 zu erhebenden Entgeltes verzichten,
wenn das Vorhaben im Besonderen öffentlichen Interesse steht. Satz 1 gilt nicht
für Wasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung. |