2012-3

Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer

Vom 5. Februar bis 14. Mai 1998

Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 284

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee
§ 2 Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee
§ 3 Aufgabenübertragung
§ 4 Anzuwendendes Recht
§ 5 Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung
§ 6 Verantwortlichkeit
§ 7 Kostentragung
§ 8 Geltungsdauer
§ 9 Ratifizierung





  • Die Freie Hansestadt Bremen,
    vertreten durch den Senator für Inneres,

  • die Freie und Hansestadt Hamburg,
    vertreten durch den Senat,

  • das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    vertreten durch
    den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
    dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

  • das Land Niedersachsen,
    vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
    dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium,

  • und
    das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin,
    diese vertreten durch den Innenminister

schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Zuständigkeiten in zusammenhängenden Gebieten des Küstenmeeres vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgendes Abkommen: