2012-3 Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, |
| § 1 | Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee |
| § 2 | Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee |
| § 3 | Aufgabenübertragung |
| § 4 | Anzuwendendes Recht |
| § 5 | Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung |
| § 6 | Verantwortlichkeit |
| § 7 | Kostentragung |
| § 8 | Geltungsdauer |
| § 9 | Ratifizierung |
Die
Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für
Inneres,
die Freie und Hansestadt
Hamburg,
vertreten durch den Senat,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch
den Ministerpräsidenten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
dieser vertreten durch den Innenminister
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische
Innenministerium,
und
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese
vertreten durch den Innenminister
schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Zuständigkeiten in zusammenhängenden Gebieten des Küstenmeeres vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgendes Abkommen: