2230-3 Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBFöG M-V) Vom 20. Mai 2011 Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 342
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§ 6
Staatliche Anerkennung als Einrichtung
der Weiterbildung
(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 5
wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten
Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde
als Einrichtung der Weiterbildung staatlich anerkannt. Voraussetzung der staatlichen
Anerkennung ist dabei auch ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung
als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann
über eine einheitliche Stelle nach
§ 1
Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
abgewickelt werden. Diese Stelle ist zunächst befristet auf drei Jahre.
(3) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den
Zusatz „Staatlich anerkannte Einrichtung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern“ zu führen. |