2230-3

Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern
(Weiterbildungsförderungsgesetz - WBFöG M-V)

Vom 20. Mai 2011

Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 342

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§ 6

Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung

(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 5 wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde als Einrichtung der Weiterbildung staatlich anerkannt. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist dabei auch ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Diese Stelle ist zunächst befristet auf drei Jahre.

(3) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Zusatz „Staatlich anerkannte Einrichtung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern“ zu führen.