2230-3-1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten, die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO M-V) Vom 28. Juli 2011 Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 864
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§ 6
Teilnehmendenschutz
Staatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung sind
verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung zu
unterrichten über:
- 1.
den Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung, der es erlaubt,
vor Beginn der Veranstaltung zu erkennen, welche Lernziele erreicht werden sollen,
- 2.
die für eine erfolgreiche Teilnahme gegebenenfalls vorauszusetzende
Vorbildung,
- 3.
die gegebenenfalls erforderliche Vorbereitung,
- 4.
die Zulassungsvoraussetzungen für eine eventuelle Prüfung sowie
die damit verbundenen Berechtigungen und die für eine Zulassung zur Prüfung
notwendigen Schulabschlüsse,
- 5.
bei Kursen, die auf Abschlussprüfungen vorbereiten:
- a)
die gesetzliche Grundlage,
- b)
die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Prüfungsanmeldung,
- c)
die Bedingungen zur Prüfungszulassung,
- d)
die zur Prüfung zulassende Stelle,
- 6.
die erforderlichen, nicht geringwertigen Arbeitsmittel,
- 7.
alle sonstigen wesentlichen Teilnahmebedingungen wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die Teilnahmegebühren bzw. -entgelte, die Zahlungsweise sowie die Kündigungs-
und Rücktrittsmodalitäten.
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