2230-3-1

Landesverordnung über die Zuständigkeiten, die Anerkennung als Einrichtung der
Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur
Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern
(Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO M-V)

Vom 28. Juli 2011

Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 864

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 6

Teilnehmendenschutz

Staatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung zu unterrichten über:

1.

den Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung, der es erlaubt, vor Beginn der Veranstaltung zu erkennen, welche Lernziele erreicht werden sollen,

2.

die für eine erfolgreiche Teilnahme gegebenenfalls vorauszusetzende Vorbildung,

3.

die gegebenenfalls erforderliche Vorbereitung,

4.

die Zulassungsvoraussetzungen für eine eventuelle Prüfung sowie die damit verbundenen Berechtigungen und die für eine Zulassung zur Prüfung notwendigen Schulabschlüsse,

5.

bei Kursen, die auf Abschlussprüfungen vorbereiten:

a)

die gesetzliche Grundlage,

b)

die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Prüfungsanmeldung,

c)

die Bedingungen zur Prüfungszulassung,

d)

die zur Prüfung zulassende Stelle,

6.

die erforderlichen, nicht geringwertigen Arbeitsmittel,

7.

alle sonstigen wesentlichen Teilnahmebedingungen wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teilnahmegebühren bzw. -entgelte, die Zahlungsweise sowie die Kündigungs- und Rücktrittsmodalitäten.