2212-2

Gesetz zur Ausführung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AGAFBG M-V)

Vom 12. November 1996

Fundstelle: GVOBl. M-V 1996, S. 573



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständige Behörden

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden die Aufgaben nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.

(2) Für die Entscheidung über die Fortbildungsförderung ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat. Der ständige Wohnsitz bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250).

(3) Das Kultusministerium übt die Fachaufsicht über die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden aus.

§ 2

Auszahlung der Zuschußleistungen

Die Auszahlung der Zuschußleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die nach den §§ 16 , 22 und 25 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes festgestellt werden, erfolgen durch die zuständigen Landesbezirkskassen.

§ 3

Kostendeckung

Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte sind durch Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs für gesetzlich übertragene Aufgaben abgegolten.

§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündungin Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 12. November 1996

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Die Kultusministerin
Regine Marquardt