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2212-2 Gesetz zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AGAFBG M-V) Vom 12. November 1996Fundstelle: GVOBl. M-V 1996, S. 573
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zuständige Behörden
(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden die
Aufgaben nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben im
übertragenen Wirkungskreis wahr. Die Landräte und die Oberbürgermeister
der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.
(2) Für die Entscheidung über die Fortbildungsförderung
ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Auszubildende seinen ständigen
Wohnsitz hat. Der ständige Wohnsitz bestimmt sich nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt
geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250).
(3) Das Kultusministerium übt die Fachaufsicht über
die nach § 1 Abs. 1
zuständigen Behörden aus.
§ 2
Auszahlung der Zuschußleistungen
Die Auszahlung der Zuschußleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
sowie die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die nach den
§§ 16
,
22
und
25
des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
festgestellt werden, erfolgen durch die zuständigen Landesbezirkskassen.
§ 3
Kostendeckung
Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Aufwendungen
der Landkreise und kreisfreien Städte sind durch Zuweisungen des kommunalen
Finanzausgleichs für gesetzlich übertragene Aufgaben abgegolten.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündungin Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 12. November 1996
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Die Kultusministerin
Regine Marquardt
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