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223-6-3 Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung am Abendgymnasium (Abendgymnasiumsverordnung - AbiAGyVO M-V) Vom 6. März 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 330, Mittl.bl. BM M-V 2006, S. 102
Änderungen
- 1.
Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 5, 9, 12, 13, 22, 26, 38 geändert, §§ 8, 16, 17, 18, 28, 31, 39 neu gefasst durch Verordnung vom 10. August 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 18/GVOBl. M-V S. 488).
- 2.
Inhaltsübersicht, §§ 3, 8, 11, 14, 29, 30, 36 geändert, §§ 12, 15, 23, 37, 40 neu gefasst, bisheriger § 40 wird § 41 durch Verordnung vom 16. August 2011 (Mittl.bl. BM M-V S. 415/GVOBl. M-V S. 935).
Aufgrund des §
31
Abs. 4
des
Schulgesetzes
vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) und des § 69
Nr. 3
des
Schulgesetzes
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, verordnet das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
| Inhaltsübersicht |
Teil 1
Allgemeines |
| § 1
|
Aufbau, Dauer und Ziel des Bildungsganges |
| § 2
|
Voraussetzung für die Aufnahme |
| § 3
|
Fremdsprachenverpflichtung |
| § 4
|
Leistungsbewertung |
Teil 2
Die Arbeit in der Einführungs- und Qualifikationsphase |
| § 5
|
Die Einführungsphase |
| § 6
|
Leistungsermittlung in der Einführungsphase |
| § 7
|
Versetzung in die Qualifikationsphase |
| § 8
|
Organisation der Qualifikationsphase |
| § 9
|
Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern |
| § 10
|
Leistungsermittlung in der Qualifikationsphase |
Teil 3
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife |
| § 11
|
Prüfungsfächer |
| § 12
|
Umfang und Gliederung des Abiturs |
| § 13
|
Zeitpunkt der Abiturprüfung |
| § 14
|
Leistungsbewertung |
| § 15
|
Gesamtqualifikation |
| § 16
|
Prüfungskommission |
| § 17
|
Fachprüfungsausschüsse |
| § 18
|
Nachteilsausgleich |
| § 19
|
Nichtteilnahme |
| § 20
|
Niederschriften |
| § 21
|
Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung; Rücktritt -
erste Konferenz der Prüfungskommission - |
| § 22
|
Schriftliche Prüfung |
| § 23
|
Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung |
| § 24
|
Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung - zweite Konferenz der Prüfungskommission
- |
| § 25
|
Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 26
|
Mündliche Prüfung |
| § 27
|
Abbruch der mündlichen Prüfung |
| § 28
|
Zuhörer in der mündlichen Prüfung |
| § 29
|
Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung - dritte Konferenz der Prüfungskommission
- |
| § 30
|
Zeugnis |
| § 31
|
Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 32
|
Wiederholung der Abiturprüfung |
Teil 4
(aufgehoben) |
| § 33
|
(aufgehoben) |
| § 34
|
(aufgehoben) |
| § 35
|
(aufgehoben) |
Teil 5
Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 36
|
Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
| § 37
|
Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
Teil 6
Schlussbestimmungen |
| § 38
|
Anlagen |
| § 39
|
Sprachliche Gleichstellung |
| § 40
|
Übergangsbestimmungen |
| § 41
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeines
§ 1
Aufbau, Dauer und Ziel des Bildungsganges
(1) Das Abendgymnasium gliedert sich in die einjährige
Einführungsphase sowie die anschließende zweijährige Qualifikationsphase
und schließt mit der Abiturprüfung ab.
(2) In der Einführungsphase werden die Studierenden auf
die Qualifikationsphase vorbereitet. Der Übergang erfolgt durch Versetzung.
In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in halbjährigen Unterrichtseinheiten
erteilt.
(3) Der Besuch des Abendgymnasiums dauert in der Regel drei
Jahre, höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung
kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden. Unter Berücksichtigung
besonderer schulischer und beruflicher Voraussetzungen ist ein direkter Eintritt
in die Qualifikationsphase möglich. Die Entscheidung trifft die untere Schulbehörde.
Ein Studierender, der sich nach dreieinhalbjährigem Besuch nicht zur Abiturprüfung
meldet oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung
zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, muss das Abendgymnasium verlassen. Die oberste
Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die allgemeine Hochschulreife wird durch den Nachweis
bestimmter Leistungen
- 1.
im Unterricht der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase
und
- 2.
in der Abiturprüfung erworben.
§ 2
Voraussetzung für die Aufnahme
(1) Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige
Vorbildung nicht nachweisen können, müssen einen halbjährigen Vorkurs
besuchen. In ihm werden Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache mit je vier Wochenstunden
unterrichtet. Der Vorkurs wird erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen drei Fächern
mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. § 6
gilt entsprechend.
(2) Über den erfolgreichen Abschluss des Vorkurses erhält
der Bewerber durch die Schule eine Bescheinigung, in der die in den einzelnen Fächern
erbrachten Leistungen anzugeben sind.
(3) Ein Bewerber, der den Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen
hat, kann diesen einmal wiederholen.
§ 3
Fremdsprachenverpflichtung
(1) Die Studierenden müssen bei der Aufnahme mindestens
Kenntnisse in einer ersten Fremdsprache nachweisen können.
(2) Studierende, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 am Unterricht
in einer zweiten Fremdsprache durchgehend teilgenommen haben, sind zur Teilnahme
am weiteren Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht verpflichtet.
(3) Außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse
in einer zweiten Fremdsprache können bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag
in einem Feststellungsverfahren bei der unteren Schulbehörde anerkannt werden.
(4) Die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache
erfüllen die Studierenden, die einen Nachweis gemäß den Absätzen
2 und 3 nicht führen können, indem sie in der Einführungs- und in
der Qualifikationsphase Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche
Teilnahme am Unterricht mit je vier Wochenstunden pro Halbjahr erwerben. Diese Fremdsprache
kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau erlernt werden.
(5) Beginnt der Studierende eine zweite Fremdsprache, muss
die erste Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in die Qualifikationsphase
weitergeführt werden.
§ 4
Leistungsbewertung
Die Leistungen werden mit den Noten eins bis sechs bewertet.
In der Qualifikationsphase werden die Noten in Punkte nach Leistungstendenz gemäß
§ 62
Abs. 5
des
Schulgesetzes
umgerechnet.
Teil 2 Die Arbeit in der Einführungs-
und Qualifikationsphase
§ 5
Die Einführungsphase
(1) Die Einführungsphase dauert in der Regel zwei Halbjahre.
Der Unterricht umfasst mindestens 20 und höchstens 24 Wochenstunden.
(2) Die Fächer Deutsch, eine Fremdsprache und Mathematik
werden mit je vier Wochenstunden, das Fach Geschichte und Politische Bildung und
ein naturwissenschaftliches Fach werden mit je zwei Wochenstunden unterrichtet.
(3) Das verbleibende Stundenvolumen wird zur Wahl weiterer
Naturwissenschaften, Fremdsprachen, gesellschaftswissenschaftlicher Fächer sowie
Informatik nach den Möglichkeiten der Schule genutzt. Der Anspruch auf ein bestimmtes
Fach besteht nicht.
§ 6
Leistungsermittlung in der Einführungsphase
(1) In den Fächern mit vier Unterrichtsstunden pro Woche
werden in jedem Halbjahr jeweils zwei Klausuren geschrieben. In allen anderen Fächern
ist jeweils eine Klausur zu schreiben.
(2) Für den Studierenden ergibt sich die Abschlussnote
der Einführungsphase in einem Unterrichtsfach gleichwertig aus seinen Leistungen
im Beurteilungsbereich „Klausuren“ und seinen Leistungen im Beurteilungsbereich
„Sonstige Mitarbeit“. Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“
gehören alle schriftlichen, mündlichen und praktischen Unterrichtsleistungen
außerhalb der Klausuren.
(3) Hat ein Studierender aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, so ist ihm Gelegenheit
zu geben, diese nachzuholen.
§ 7
Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Klassenkonferenz
unter Vorsitz des Schulleiters über die Versetzung in die Qualifikationsphase.
(2) Der Studierende ist zu versetzen, wenn er in allen Fächern
mindestens ausreichende Leistungen nachweist oder höchstens ein mit „mangelhaft“
benotetes Fach durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach
ausgleichen kann.
(3) Bei Unterschreiten dieser Mindestanforderungen wird der
Studierende nicht versetzt. Er kann das Jahr der Einführungsphase einmal wiederholen.
§ 8
Organisation der Qualifikationsphase
(1) Der Unterricht in der Qualifikationsphase wird in Fächern
und Hauptfächern mit geltenden Kern-Curricula erteilt. Es unterrichten grundsätzlich
nur Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach die Lehrbefähigung
für Gymnasien oder für berufliche Schulen erworben haben. Über Ausnahmen
entscheidet die oberste Schulbehörde.
(2) Unterrichtsfächer können die Hauptfächer
Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Geschichte und Politische Bildung, die Naturwissenschaften
Physik, Chemie und Biologie sowie die Fächer Sozialkunde, Wirtschaft, Geografie,
Evangelische und Katholische Religion, Philosophie und Informatik sein.
(3) Im Unterricht der Hauptfächer wird ein vertieftes
Verständnis, das in die wissenschaftliche Arbeitsweise einführt, vermittelt.
Er wird vierstündig erteilt.
(4) Im Unterricht der Fächer sind grundlegende inhaltliche
und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen
Faches zu vermitteln. Er wird zweistündig erteilt.
(5) Der Unterricht in allen Unterrichtsfächern gemäß
Absatz 1 baut inhaltlich und methodisch in der Regel aufeinander auf. Er kann auch
jahrgangsübergreifend sein.
(6) Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Unterrichtsfaches
besteht nicht, es sei denn, dass dieses Fach für die allgemeine Hochschulreife
notwendig ist.
§ 9
Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern
(1) Ein Schüler hat die Hauptfächer Deutsch, Mathematik,
Geschichte und Politische Bildung sowie eine Naturwissenschaft und eine Fremdsprache
durchgängig zu belegen.
(2) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen
in der Qualifikationsphase mindestens 24 Wochenstunden pro Halbjahr belegt werden.
(3) Leistungen, die mit null Punkten bewertet wurden, können
weder auf die Beleg- noch auf die Einbringungspflicht angerechnet werden.
§ 10
Leistungsermittlung in der Qualifikationsphase
(1) In allen Unterrichtsfächern werden pro Halbjahr,
je nach Unterrichtslage, eine oder zwei Klausuren geschrieben. Im Halbjahr der Abiturprüfung
wird nur eine Klausur geschrieben.
(2) Einem Studierenden, der aus nicht von ihm zu vertretenden
Gründen Unterricht versäumt hat, soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich
Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.
(3) §
6 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
Teil 3 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 11
Prüfungsfächer
(1) Der Studierende wählt aus dem Angebot der Schule
vier Prüfungsfächer für die Abiturprüfung, darunter drei für
die schriftliche Prüfung und eins für die mündliche Prüfung.
(2) Unter den Prüfungsfächern sind Deutsch und
Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine der Naturwissenschaften Physik, Chemie
und Biologie.
(3) Fremdsprache nach Absatz 2 kann nur sein:
- 1.
die erste Fremdsprache,
- 2.
eine Fremdsprache, mit der die Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache vor
Eintritt in die Einführungsphase erfüllt worden ist oder
- 3.
eine Fremdsprache, die der Studierende in der Einführungsphase und
in der Qualifikationsphase durchgängig belegt und mit mindestens fünf Punkten
abgeschlossen hat.
§ 12
Umfang und Gliederung des Abiturs
(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf vier Unterrichtsfächer,
an denen der Studierende mindestens ein Halbjahr in der Einführungsphase teilgenommen
hat.
(2) Aus jedem der drei Aufgabenfelder
- 1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
(Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Gestaltung, Musik),
- 2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Geschichte und Politische
Bildung, Geografie, Sozialkunde, evangelische und katholische Religion, Philosophie,
Wirtschaft),
- 3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Mathematik,
Biologie, Physik, Chemie, Informatik)
muss in der Abiturprüfung mindestens ein Fach gewählt werden.
(3) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen
und einen mündlichen Teil.
(4) Schriftliche Prüfungsfächer sind
- 1.
zwei Hauptfächer in doppelter Gewichtung (erstes und
zweites Prüfungsfach); ein Hauptfach muss entweder Deutsch, eine Fremdsprache,
Mathematik oder eine der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) sein. Die
Fremdsprache darf keine neu einsetzende sein.
- 2.
Ein weiteres Unterrichtsfach gemäß § 8 Absatz 2
(drittes Prüfungsfach).
(5) Eine mündliche Prüfung (viertes Prüfungsfach)
wird in einem weiteren Unterrichtsfach sowie im Falle von § 24 Absatz 2
oder § 25 Absatz 2
durchgeführt.
(6) Eines der beiden Prüfungsfächer nach Absatz
4 Nummer 2 oder Absatz 5 wird ebenfalls doppelt gewichtet.
(7) Die Prüfungen im ersten und zweiten Prüfungsfach
erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau, die Prüfungen im dritten und
vierten Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß der
einschlägigen Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 13
Zeitpunkt der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung findet am Ende des vierten Schulhalbjahres
der Qualifikationsphase statt.
(2) Die Prüfungstermine werden von der obersten Schulbehörde
festgesetzt und bekannt gegeben, hierzu gehört auch der Termin für das
notwendige Nachschreiben von Abiturarbeiten gemäß § 19
. Sind weitere Nachschreibtermine erforderlich, so regelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dieses.
§ 14
Leistungsbewertung
(1) Für die in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen
gilt § 4
entsprechend.
(2) In einem Fach, in dem eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung durchgeführt werden, wird das Gesamtergebnis nach Anlage 1
gebildet.
§ 15
Gesamtqualifikation
(1) Durch Addition der Punktsumme von Leistungen aus vier
Halbjahren (Block I) und der Punktsumme der Abiturprüfungsleistungen (Block
II) wird die Punktzahl der Gesamtqualifikation ermittelt.
(2) In Block I werden Halbjahresergebnisse eingebracht, dabei
alle 16 Halbjahresleistungen der vier Prüfungsfächer und darunter mindestens
vier Halbjahresleistungen Deutsch, Mathematik, ein und dieselbe Fremdsprache, zwei
Halbjahresleistungen in einer Naturwissenschaft sowie in Geschichte und Politische
Bildung oder einem anderen Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld.
Die acht Halbjahresleistungen der beiden Hauptfächer, die als erstes und zweites
Prüfungsfach gewählt wurden, und die vier Halbjahresleistungen eines weiteren
Prüfungsfaches werden doppelt gewichtet. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl
gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
(3) In Block II werden die vier Abiturprüfungsergebnisse
in fünffacher Wertung eingebracht.
§ 16
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird
an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern.
Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für
das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation
besitzen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission
ist der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die untere
Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln. Anstelle der unteren
Schulbehörde kann die oberste Schulbehörde die Aufgabe nach Satz 2 wahrnehmen.
(3) Der Vorsitzende beruft zwei Lehrkräfte der Schule
zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission und regelt deren Vertretung.
Die nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 zuständige Schulbehörde kann für eines
dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 zulassen.
(4) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere
- 1.
den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und
deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
- 2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
- 3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben
sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung
in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
- 4.
die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen zu genehmigen,
- 5.
die Prüfungsteilnehmer mit Struktur und Ablauf der Prüfungen
vertraut zu machen,
- 6.
die Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen
und bei Beschwerden zu treffen sowie
- 7.
alle Festlegungen zu protokollieren.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Mitglieder der Prüfungskommission
an allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne
Stimmrecht teilnehmen und die Prüfungsunterlagen einsehen.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat einen
Beschluss des Prüfungsausschusses zu beanstanden, wenn er ihn aus den in
§ 97 Abs. 4
und
§ 101
Abs.7 des Schulgesetzes
genannten Gründen für fehlerhaft hält. Die Beanstandung ist zu begründen,
sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Prüfungskommission der Beanstandung
nicht ab, entscheidet die untere Schulbehörde.
(6) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der
Prüfungskommission aufgrund des
§ 20
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne des
§ 21
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Ist er selbst betroffen, entscheidet die untere zuständige Schulbehörde.
Wird das betreffende Kommissionsmitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues
Mitglied zu berufen. Die Kommissionsmitglieder haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert
mitzuteilen.
(7) Ein Vertreter der Schulbehörde kann an den Sitzungen
der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen.
In begründeten Fällen kann er den Vorsitz übernehmen; in diesem Fall
nimmt er anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.
§ 17
Fachprüfungsausschüsse
(1) Vor Beginn jedes Teils der Prüfung werden für
alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
- 1.
für die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung
aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem ersten Korrektor und dem zweiten
Korrektor als Mitglieder,
- 2.
für die Unterrichtsfächer der mündlichen Prüfung aus
dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem Prüfer und dem Protokollführer
als Mitglieder.
(3) Als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden
vom Vorsitzenden der Prüfungskommission Lehrkräfte der Schule berufen.
Abweichend davon kann die untere Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen
berufen. Die drei Mitglieder des Fachprüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung
für das jeweilige Fach besitzen und die Lehramtsprüfung für Gymnasien
abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Der
Vorsitzende der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der
Fachprüfungsausschüsse. §
13 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(4) §
16 Abs. 7 und 8
gelten entsprechend.
§ 18
Nachteilsausgleich
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Abstimmung
mit der unteren Schulbehörde auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für
Studierende mit Behinderungen im Zuge von Einzelfallentscheidungen zulassen.
§ 19
Nichtteilnahme
Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger,
von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt,
hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung
ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
§ 20
Niederschriften
Über den Verlauf der Abiturprüfung sind Niederschriften
anzufertigen.
§ 21
Meldung und Zulassung zur schriftlichen
Abiturprüfung; Rücktritt
- erste Konferenz der Prüfungskommission -
(1) Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Schulhalbjahres
der Qualifikationsphase kann sich der Studierende beim Schulleiter bis zu einem vom
Schulleiter benannten Termin zur Abiturprüfung melden.
(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung
zur schriftlichen Abiturprüfung, wenn der Studierende bis zum Ende des letzten
Halbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung
erfüllen kann; anderenfalls ist er nicht zuzulassen.
(3) Ein Studierender, der sich zum in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt nicht zur Prüfung meldet oder der nicht zugelassen ist, geht zurück
in das zweite Schulhalbjahr der Qualifikationsphase, sofern er noch innerhalb der
Höchstverweildauer nach §
1 Abs. 3
das Abitur erreichen kann. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Rücktritt
von der Prüfung, wird er so behandelt, als ob er die Abiturprüfung nicht
bestanden hat, es sei denn, dass Gründe gemäß § 19
vorliegen.
§ 22
Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen
werden von der obersten Schulbehörde zentral gestellt.
(2) Die schriftliche Prüfung eines Studierenden bezieht
sich in allen Fächern nicht nur auf Sachgebiete aus einem Halbjahr.
(3) Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden,
dürfen in den Schulen erst am Tage der Prüfung geöffnet werden. Bei
Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern,
kann die oberste Schulbehörde gestatten, die Umschläge am Kalendertag vor
der Prüfung zu öffnen.
(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt
bei den ersten beiden Prüfungsfächern mindestens 240, höchstens 300
Minuten, bei den anderen Fächern mindestens 180, höchstens 240 Minuten,
nach Regelung durch die oberste Schulbehörde. Wenn es zum Zwecke des Lesens
umfangreicher Texte, zur Durchführung von Experimenten oder für gestalterische
Aufgaben erforderlich ist, können die hier angegebenen Maximalzeiten um höchstens
30 Minuten durch die oberste Schulbehörde verlängert werden.
(5) Von der obersten Schulbehörde werden Korrekturanweisungen
gegeben, die auch Hinweise für die Beurteilung und die Bewertung enthalten.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger
Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften angefertigt. Der Schulleiter bestimmt
die Aufsicht führenden Lehrkräfte.
(7) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge
auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen hinzuweisen.
Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu unterzeichnen ist.
(8) Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen nur
für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muss das Schulgrundstück
verlassen.
(9) Es dürfen nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen
Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während der Arbeit heraus, dass weitere
Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie der Aufsicht Führende - nach Hinzuziehung
des Fachprüfungsleiters - geben. Hilfen für einzelne Prüflinge sind
nicht zulässig, ausgenommen Maßnahmen nach § 18
.
(10) Die über die schriftliche Prüfung anzufertigende
Niederschrift enthält einen Sitzplan der Prüflinge. In ihr ist mit genauer
Zeitangabe zu verzeichnen, wann die Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange die
einzelnen Lehrkräfte die Aufsicht geführt und einzelne Prüflinge den
Prüfungsraum verlassen haben. Zusätzlich gegebene Arbeitshilfen sind zu
verzeichnen. Maßnahmen nach §
18
sind in der Niederschrift im Einzelnen auszuweisen. Jeder Aufsicht Führende
bestätigt, dass er andere als die vermerkten Hilfen nicht gegeben hat und gibt
an, ob und welche Verstöße er im Sinne des § 67
Abs. 3
des
Schulgesetzes
wahrgenommen hat. Im letztgenannten Fall ist ein Vermerk über die getroffenen
Maßnahmen aufzunehmen.
(11) Der Korrektor kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge
und Mängel, so dass die Grundlage seiner Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten,
das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte
Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder
gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder
von zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Unübersichtliche Textstellen werden
nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen
werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei
Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
(12) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden
von dem ersten und dem zweiten Korrektor unabhängig bewertet. Der Fachprüfungsleiter
kann eine abweichende Auffassung vermerken. Bei abweichenden Beurteilungen setzt
der Vorsitzende der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest; auch
bei übereinstimmender Beurteilung kann er nach Anhörung der Korrektoren
oder des Fachprüfungsleiters die Punktzahl abändern, wenn dies zur Wahrung
einheitlicher Bewertungen erforderlich ist.
§ 23
Voraussetzungen für die Zulassung
zur mündlichen Abiturprüfung
(1) In allen Prüfungsfächern müssen jeweils
vier Halbjahresleistungen bewertet sein, die in die Gesamtqualifikation einzubringen
sind.
(2) Außer den Halbjahresleistungen in den Prüfungsfächern
müssen mindestens vier weitere Halbjahresleistungen belegt und bewertet worden
sein, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können.
(3) Unter den insgesamt 20 Leistungen nach den Absätzen
1 und 2 müssen mindestens sein:
- 1.
in Deutsch, in derselben Fremdsprache und in Mathematik
jeweils die Leistungen aller vier Schulhalbjahre,
- 2.
zwei Leistungen in Geschichte und Politische Bildung oder einem der Fächer
Sozialkunde, Wirtschaft, Philosophie, Geografie oder in einer der Naturwissenschaften
(Physik, Chemie, Biologie).
(4) Die Unterrichtsfächer nach § 9
müssen belegt und bewertet worden sein.
(5) Im Block I der Gesamtqualifikation müssen mindestens
erreicht sein: 200 Punkte und dabei in 16 Leistungen mindestens je fünf Punkte
in einfacher Wertung.
(6) In Block II der Gesamtqualifikation müssen mindestens
100 Punkte erreicht worden sein und in mindestens zwei Fächern, darunter in
mindestens einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens fünf
Punkte in einfacher Wertung erzielt werden.
(7) Unter den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 6 dürfen
keine themengleichen und in keinem Fach mehr als fünf Leistungen sein.
(8) Hat ein Studierender ein Jahr des Abendgymnasiums wiederholt,
darf er keine Leistung aus dem ersten Durchgang in die Gesamtqualifikation einbringen.
(9) Unter den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 6 darf
keine Leistung sein, die mit null Punkten bewertet worden ist.
(10) Der Studierende teilt dem Schulleiter spätestens
eine Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung schriftlich mit, welche
Leistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen.
§ 24
Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung
- zweite Konferenz der Prüfungskommission -
(1) Die Prüfungskommission spricht die Zulassung zur
mündlichen Abiturprüfung aus, wenn die in § 23
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Studierenden, die nicht zugelassen
werden, ist die gesamte Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Die Prüfungskommission beschließt, für
welche Studierenden und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung mündliche
Prüfungen angesetzt werden.
§ 25
Vorbereitung der mündlichen
Prüfung
(1) Der Schulleiter teilt dem Studierenden vor der mündlichen
Prüfung mit
- 1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
- 2.
die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er auch mündlich
geprüft werden soll.
(2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung sind
mündliche Prüfungen auch auf schriftlichen Antrag des Studierenden anzusetzen,
sofern der Antrag bis zu einem vom Schulleiter gesetzten Termin bei der Schule eingeht.
§ 26
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung.
Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein und sich
nicht nur auf die Sachgebiete eines Halbjahres beziehen.
(2) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz des Fachprüfungsleiters
durchgeführt. Er kann zur Klärung der Prüfungsleistung Fragen zur
Prüfung stellen.
(3) Bei den Prüfungen und Beratungen müssen alle
Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.
(4) In den drei schriftlichen Prüfungsfächern soll
höchstens 20 Minuten, im vierten Prüfungsfach mindestens 20 Minuten geprüft
werden.
(5) Der Prüfer legt seine Aufgabenstellung den übrigen
Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vor.
(6) Zur mündlichen Prüfung gehört außerdem
eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten. Erscheint
der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten
Beginn der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung nicht beanspruchen. Die
Vorbereitung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während
der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für
seine Ausführungen machen.
(7) Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird vom
Prüfer vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt. Beisitzer
können zur Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Fachprüfungsleiter
oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission befragt werden.
(8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder Mitglieder
eines Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen
Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch
hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
§ 27
Abbruch der mündlichen Prüfung
Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer
einzelnen mündlichen Prüfung fest, dass die Abiturprüfung nicht mehr
bestanden werden kann, so wird die Prüfung abgebrochen.
§ 28
Zuhörer in der mündlichen
Prüfung
(1) Zuhörer, für die durch den Vorsitzenden der
Prüfungskommission ein dienstliches Interesse festgestellt wird, sind einschließlich
der Beratungen und der Leistungsbewertung ohne Mitwirkungs- und Stimmrecht zugelassen.
Sie dürfen die Prüfung nicht beeinflussen.
Ein dienstliches Interesse besteht insbesondere für Vertreter der Schulbehörden
und für Referendare im Rahmen der Lehrerausbildung.
(2) Als Zuhörer einer mündlichen Prüfung mit
Ausnahme der Beratungen und Leistungsbewertungen können, sofern der Prüfling
zustimmt,
- 1.
ein Mitglied der gewählten Vertretung der Studierenden
der Schule,
- 2.
bis zu zwei Studierende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase
zugelassen werden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der
jeweilige Fachprüfungsleiter kann Zuhörer von der Teilnahme an der mündlichen
Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen
Ablaufs einer Prüfung erforderlich ist.
(4) Die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über
alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der Fachprüfungsleiter hat sie
auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Zuhörern nicht gestattet, während
der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.
§ 29
Feststellung der Ergebnisse der
Abiturprüfung
- dritte Konferenz der Prüfungskommission -
(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling
die Punktzahl, die er in der Abiturprüfung erworben hat, und für die Schüler,
die nach Absatz 2 die Prüfung bestanden haben, die Punktzahl der Gesamtqualifikation
und nach Anlage 2
die Durchschnittsnote fest.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die nach § 23 Absatz 6
genannten Bedingungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erkennt
die Prüfungskommission dem Prüfling die allgemeine Hochschulreife zu. Andernfalls
erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.
(3) Die Prüfungskommission trifft die nach § 30 Abs. 2
erforderlichen Feststellungen.
(4) Das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der mündlichen
Prüfung werden durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinen
Vertreter bekannt gegeben. Auf Verlangen des Prüflings erläutert der Fachprüfungsleiter
mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines
solchen Verlangens soll bei der Einladung zur mündlichen Prüfung hingewiesen
werden. Bringt der Prüfling im Anschluss an die Begründung substantiierte
Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung
bedarf es nicht. Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben
oder ganzen Prüfungstages erfolgen.
§ 30
Zeugnis
(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Wer die Abiturprüfung nicht bestanden
hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen
Schulhalbjahren erreichten Leistungsbewertungen.
(2) Der erfolgreich abgeschlossene Unterricht in Latein wird
entsprechend dem Gesamtumfang der Teilnahme des Studierenden auf dem Zeugnis der
allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.
(3) Weitere Regelungen zu den Zeugnissen sind in der Verwaltungsvorschrift
„Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe“
vom 12. März 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 253, 473) festgelegt.
§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten
Der Geprüfte kann nach Mitteilung des Gesamtergebnisses
der Prüfung seine Prüfungsakten einsehen. Die Wahrnehmung der Informationsrechte
gemäß
§ 55
Abs. 4 des Schulgesetzes
ist zu gewährleisten.
§ 32
Wiederholung der Abiturprüfung
(1) Hat der Prüfling die Abiturprüfung einmal nicht
bestanden, so kann er das dritte Halbjahr der Qualifikationsphase wiederholen. Wenn
er sich danach gemäß §
21
zur Abiturprüfung meldet und zur schriftlichen Prüfung zugelassen wird,
kann er das nächste Schulhalbjahr und die schriftliche Abiturprüfung im
Ganzen wiederholen. Für die mündliche Prüfung ist eine erneute Zulassung
erforderlich.
(2) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden
Prüfungsteile der ersten Prüfung nicht angerechnet.
Teil 4 (aufgehoben)
§ 33
(aufgehoben)
§ 34
(aufgehoben)
§ 35
(aufgehoben)
Teil 5 Erwerb der Fachhochschulreife
§ 36
Voraussetzungen für die Zuerkennung
des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) Ein Studierender des Abendgymnasiums, der die Schule
ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt, kann die Zuerkennung des schulischen
Teils der Fachhochschulreife erhalten, wenn der Unterricht in zwei aufeinander folgenden
Halbjahren der Qualifikationsphase belegt und bewertet worden ist.
(2) In drei Halbjahresnoten der beiden Hauptfächer mit
doppelter Gewichtung sind insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung zu
erreichen und dabei in zwei dieser Leistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher
Wertung.
(3) In den anderen Fächern müssen in fünf
Halbjahresleistungen insgesamt 50 Punkte in doppelter Wertung erreicht worden sein,
dabei in drei dieser Leistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung.
(4) Unter den nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden
acht Halbjahresleistungen müssen enthalten sein:
- 1.
in Deutsch jeweils zwei
- 2.
in derselben Fremdsprache, die den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3
genügt, zwei
- 3.
in Mathematik zwei Halbjahresleistungen und
- 4.
in demselben Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes oder
in ein und derselben Naturwissenschaft auch zwei Halbjahresleistungen
Hat ein Schüler zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach
des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Fächer mit erhöhtem
Anforderungsniveau gewählt, so braucht abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Deutsch
nur eine Halbjahresleistung enthalten zu sein. Hat er zwei Naturwissenschaften als
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht unter den
anzurechnenden Halbjahresergebnissen in Mathematik nur eine Halbjahresleistung enthalten
zu sein.
(5) Mit null Punkten bewertete Halbjahresleistungen werden
nicht angerechnet. Von themengleichen Leistungen kann nur eine eingebracht werden.
(6) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3
anzurechnenden Halbjahresleistungen der Qualifikationsphase wird eine Gesamtpunktzahl
und nach Anlage 15
eine Durchschnittsnote ermittelt.
§ 37
Feststellung des schulischen Teils
der Fachhochschulreife
Wer die Schule ohne die Allgemeine Hochschulreife verlässt
und die Voraussetzungen des §
36
erfüllt, erhält auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung über
den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß den Regelungen
der Verwaltungsvorschrift „Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen
Oberstufe“ (siehe §
30 Absatz 3).
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 38
Anlagen
Die Anlagen
1 bis 3
sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 39
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen
und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten
diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 40
Übergangsbestimmungen
Die Zweite Änderungsverordnung gilt für Studierende,
die ab dem Schuljahr 2011/2012 in die Einführungsphase eintreten. Für Studierende,
die am 1. August 2011 in die Qualifikationsphase eintreten, gilt die Abendgymnasiumsverordnung
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 10. August 2009 (GVOBl. M-V
S. 488) bis längstens 31. Juli 2014.
§ 41
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die „Verordnung
zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung an Abendgymnasien“ vom 20.
September 1997 (GVOBl. M-V 1999 S. 313) außer Kraft.
Schwerin, den 6. März 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Anlage 1
Muster (Studienbuch, erste Seite)
Abbildung
Anlage 2
Muster (Studienbuch, Einführungsphase
des Abendgymnasiums)
Abbildung
Anlage 3
Muster (Studienbuch, Qualifikationsphase
des Abendgymnasiums)
Abbildung
Anlage 4
Muster (Deckblatt Abgangszeugnis,
Einführungsphase und Qualifikationsphase)
Abbildung
Anlage 5
Muster (zweite Seite Abgangszeugnis,
Einführungsphase des Abendgymnasiums)
Abbildung
Anlage 6
Muster (zweite Seite Abgangszeugnis,
Qualifikationsphase des Abendgymnasiums)
Abbildung
Anlage 7
Muster (1. Seite Abiturzeugnis Abendgymnasium)
Abbildung
Anlage 8
Muster (2. Seite Abiturzeugnis Abendgymnasium)
Abbildung
Anlage 9
Muster (3. Seite Abiturzeugnis Abendgymnasium)
Abbildung
Anlage 10
Muster (4. Seite Abiturzeugnis Abendgymnasium)
Abbildung
Anlage 11
Tabelle für die Bildung eines
Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Abbildung
Anlage 12
Tabelle für die Umrechnung der Gesamtpunktzahl nach § 29 Abs. 1
in eine Durchschnittsnote der 6-stufigen Notenskala
| Punkte
|
Durchschnittsnote
|
|
280
281-296
297-313
314-330
331-347
348-364
365-380
381-397
398-414
415-431
432-448
449-464
465-481
482-498
499-515
516-532
533-548
549-565
566-582
583-599
600-616
617-632
633-649
650-666
667-683
684-700
701-716
717-733
734-750
751-767
768-840
|
4,0
3,9
3,8
3,7
3,6
3,5
3,4
3,3
3,2
3,1
3,0
2,9
2,8
2,7
2,6
2,5
2,4
2,3
2,2
2,1
2,0
1,9
1,8
1,7
1,6
1,5
1,4
1,3
1,2
1,1
1,0
|
Anlage 13
Tabelle für die Umrechnung
der Gesamtpunktzahl (schulischer Teil der Fachhochschulreife) nach § 36 Abs. 6
in eine Durchschnittsnote der 6-stufigen Notenskala
| Punkte
|
Durchschnittsnote
|
| 95
|
4,0
|
| 96-100
|
3,9
|
| 101-106
|
3,8
|
| 107-112
|
3,7
|
| 113-117
|
3,6
|
| 118-123
|
3,5
|
| 124-129
|
3,4
|
| 130-134
|
3,3
|
| 135-140
|
3,2
|
| 141-146
|
3,1
|
| 147-152
|
3,0
|
| 153-157
|
2,9
|
| 158-163
|
2,8
|
| 164-169
|
2,7
|
| 170-174
|
2,6
|
| 175-180
|
2,5
|
| 181-186
|
2,4
|
| 187-191
|
2,3
|
| 192-197
|
2,2
|
| 198-203
|
2,1
|
| 204-209
|
2,0
|
| 210-214
|
1,9
|
| 215-220
|
1,8
|
| 221-226
|
1,7
|
| 227-231
|
1,6
|
| 232-237
|
1,5
|
| 238-243
|
1,4
|
| 244-248
|
1,3
|
| 249-254
|
1,2
|
| 255-260
|
1,1
|
| 261-285
|
1,0
|
Anlage 14
Muster (1. Seite der Bescheinigung
über den Teil der Fachhochschulreife nach § 39)
Abbildung
Anlage 15
Muster (2. Seite der Bescheinigung
über den schulischen Teil der Fachhochschulreife)
Abbildung
|