223-6-3

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung am Abendgymnasium
(Abendgymnasiumsverordnung - AbiAGyVO M-V)

Vom 6. März 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 330, Mittl.bl. BM M-V 2006, S. 102



Änderungen

1.

Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 5, 9, 12, 13, 22, 26, 38 geändert, §§ 8, 16, 17, 18, 28, 31, 39 neu gefasst durch Verordnung vom 10. August 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 18/GVOBl. M-V S. 488).

2.

Inhaltsübersicht, §§ 3, 8, 11, 14, 29, 30, 36 geändert, §§ 12, 15, 23, 37, 40 neu gefasst, bisheriger § 40 wird § 41 durch Verordnung vom 16. August 2011 (Mittl.bl. BM M-V S. 415/GVOBl. M-V S. 935).

Aufgrund des § 31 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) und des § 69 Nr. 3 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Aufbau, Dauer und Ziel des Bildungsganges
§ 2 Voraussetzung für die Aufnahme
§ 3 Fremdsprachenverpflichtung
§ 4 Leistungsbewertung
Teil 2
Die Arbeit in der Einführungs- und Qualifikationsphase
§ 5 Die Einführungsphase
§ 6 Leistungsermittlung in der Einführungsphase
§ 7 Versetzung in die Qualifikationsphase
§ 8 Organisation der Qualifikationsphase
§ 9 Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern
§ 10 Leistungsermittlung in der Qualifikationsphase
Teil 3
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 11 Prüfungsfächer
§ 12 Umfang und Gliederung des Abiturs
§ 13 Zeitpunkt der Abiturprüfung
§ 14 Leistungsbewertung
§ 15 Gesamtqualifikation
§ 16 Prüfungskommission
§ 17 Fachprüfungsausschüsse
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Nichtteilnahme
§ 20 Niederschriften
§ 21 Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung; Rücktritt - erste Konferenz der Prüfungskommission -
§ 22 Schriftliche Prüfung
§ 23 Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung
§ 24 Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung - zweite Konferenz der Prüfungskommission -
§ 25 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 26 Mündliche Prüfung
§ 27 Abbruch der mündlichen Prüfung
§ 28 Zuhörer in der mündlichen Prüfung
§ 29 Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung - dritte Konferenz der Prüfungskommission -
§ 30 Zeugnis
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32 Wiederholung der Abiturprüfung
Teil 4
(aufgehoben)
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 (aufgehoben)
Teil 5
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 36 Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 37 Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 38 Anlagen
§ 39 Sprachliche Gleichstellung
§ 40 Übergangsbestimmungen
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1

Allgemeines

§ 1

Aufbau, Dauer und Ziel des Bildungsganges

(1) Das Abendgymnasium gliedert sich in die einjährige Einführungsphase sowie die anschließende zweijährige Qualifikationsphase und schließt mit der Abiturprüfung ab.

(2) In der Einführungsphase werden die Studierenden auf die Qualifikationsphase vorbereitet. Der Übergang erfolgt durch Versetzung. In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in halbjährigen Unterrichtseinheiten erteilt.

(3) Der Besuch des Abendgymnasiums dauert in der Regel drei Jahre, höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden. Unter Berücksichtigung besonderer schulischer und beruflicher Voraussetzungen ist ein direkter Eintritt in die Qualifikationsphase möglich. Die Entscheidung trifft die untere Schulbehörde. Ein Studierender, der sich nach dreieinhalbjährigem Besuch nicht zur Abiturprüfung meldet oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, muss das Abendgymnasium verlassen. Die oberste Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die allgemeine Hochschulreife wird durch den Nachweis bestimmter Leistungen

1.

im Unterricht der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase und

2.

in der Abiturprüfung erworben.

§ 2

Voraussetzung für die Aufnahme

(1) Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachweisen können, müssen einen halbjährigen Vorkurs besuchen. In ihm werden Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Der Vorkurs wird erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen drei Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. § 6 gilt entsprechend.

(2) Über den erfolgreichen Abschluss des Vorkurses erhält der Bewerber durch die Schule eine Bescheinigung, in der die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen anzugeben sind.

(3) Ein Bewerber, der den Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann diesen einmal wiederholen.

§ 3

Fremdsprachenverpflichtung

(1) Die Studierenden müssen bei der Aufnahme mindestens Kenntnisse in einer ersten Fremdsprache nachweisen können.

(2) Studierende, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache durchgehend teilgenommen haben, sind zur Teilnahme am weiteren Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht verpflichtet.

(3) Außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag in einem Feststellungsverfahren bei der unteren Schulbehörde anerkannt werden.

(4) Die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllen die Studierenden, die einen Nachweis gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht führen können, indem sie in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mit je vier Wochenstunden pro Halbjahr erwerben. Diese Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau erlernt werden.

(5) Beginnt der Studierende eine zweite Fremdsprache, muss die erste Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in die Qualifikationsphase weitergeführt werden.

§ 4

Leistungsbewertung

Die Leistungen werden mit den Noten eins bis sechs bewertet. In der Qualifikationsphase werden die Noten in Punkte nach Leistungstendenz gemäß § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes umgerechnet.

Teil 2

Die Arbeit in der Einführungs- und Qualifikationsphase

§ 5

Die Einführungsphase

(1) Die Einführungsphase dauert in der Regel zwei Halbjahre. Der Unterricht umfasst mindestens 20 und höchstens 24 Wochenstunden.

(2) Die Fächer Deutsch, eine Fremdsprache und Mathematik werden mit je vier Wochenstunden, das Fach Geschichte und Politische Bildung und ein naturwissenschaftliches Fach werden mit je zwei Wochenstunden unterrichtet.

(3) Das verbleibende Stundenvolumen wird zur Wahl weiterer Naturwissenschaften, Fremdsprachen, gesellschaftswissenschaftlicher Fächer sowie Informatik nach den Möglichkeiten der Schule genutzt. Der Anspruch auf ein bestimmtes Fach besteht nicht.

§ 6

Leistungsermittlung in der Einführungsphase

(1) In den Fächern mit vier Unterrichtsstunden pro Woche werden in jedem Halbjahr jeweils zwei Klausuren geschrieben. In allen anderen Fächern ist jeweils eine Klausur zu schreiben.

(2) Für den Studierenden ergibt sich die Abschlussnote der Einführungsphase in einem Unterrichtsfach gleichwertig aus seinen Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren“ und seinen Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“. Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gehören alle schriftlichen, mündlichen und praktischen Unterrichtsleistungen außerhalb der Klausuren.

(3) Hat ein Studierender aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen.

§ 7

Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters über die Versetzung in die Qualifikationsphase.

(2) Der Studierende ist zu versetzen, wenn er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen nachweist oder höchstens ein mit „mangelhaft“ benotetes Fach durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgleichen kann.

(3) Bei Unterschreiten dieser Mindestanforderungen wird der Studierende nicht versetzt. Er kann das Jahr der Einführungsphase einmal wiederholen.

§ 8

Organisation der Qualifikationsphase

(1) Der Unterricht in der Qualifikationsphase wird in Fächern und Hauptfächern mit geltenden Kern-Curricula erteilt. Es unterrichten grundsätzlich nur Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach die Lehrbefähigung für Gymnasien oder für berufliche Schulen erworben haben. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.

(2) Unterrichtsfächer können die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Geschichte und Politische Bildung, die Naturwissenschaften Physik, Chemie und Biologie sowie die Fächer Sozialkunde, Wirtschaft, Geografie, Evangelische und Katholische Religion, Philosophie und Informatik sein.

(3) Im Unterricht der Hauptfächer wird ein vertieftes Verständnis, das in die wissenschaftliche Arbeitsweise einführt, vermittelt. Er wird vierstündig erteilt.

(4) Im Unterricht der Fächer sind grundlegende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen Faches zu vermitteln. Er wird zweistündig erteilt.

(5) Der Unterricht in allen Unterrichtsfächern gemäß Absatz 1 baut inhaltlich und methodisch in der Regel aufeinander auf. Er kann auch jahrgangsübergreifend sein.

(6) Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Unterrichtsfaches besteht nicht, es sei denn, dass dieses Fach für die allgemeine Hochschulreife notwendig ist.

§ 9

Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern

(1) Ein Schüler hat die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung sowie eine Naturwissenschaft und eine Fremdsprache durchgängig zu belegen.

(2) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen in der Qualifikationsphase mindestens 24 Wochenstunden pro Halbjahr belegt werden.

(3) Leistungen, die mit null Punkten bewertet wurden, können weder auf die Beleg- noch auf die Einbringungspflicht angerechnet werden.

§ 10

Leistungsermittlung in der Qualifikationsphase

(1) In allen Unterrichtsfächern werden pro Halbjahr, je nach Unterrichtslage, eine oder zwei Klausuren geschrieben. Im Halbjahr der Abiturprüfung wird nur eine Klausur geschrieben.

(2) Einem Studierenden, der aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt hat, soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.

(3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Teil 3

Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

§ 11

Prüfungsfächer

(1) Der Studierende wählt aus dem Angebot der Schule vier Prüfungsfächer für die Abiturprüfung, darunter drei für die schriftliche Prüfung und eins für die mündliche Prüfung.

(2) Unter den Prüfungsfächern sind Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine der Naturwissenschaften Physik, Chemie und Biologie.

(3) Fremdsprache nach Absatz 2 kann nur sein:

1.

die erste Fremdsprache,

2.

eine Fremdsprache, mit der die Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache vor Eintritt in die Einführungsphase erfüllt worden ist oder

3.

eine Fremdsprache, die der Studierende in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase durchgängig belegt und mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen hat.

§ 12

Umfang und Gliederung des Abiturs

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf vier Unterrichtsfächer, an denen der Studierende mindestens ein Halbjahr in der Einführungsphase teilgenommen hat.

(2) Aus jedem der drei Aufgabenfelder

1.

sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Gestaltung, Musik),

2.

gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Geschichte und Politische Bildung, Geografie, Sozialkunde, evangelische und katholische Religion, Philosophie, Wirtschaft),

3.

mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Informatik)

muss in der Abiturprüfung mindestens ein Fach gewählt werden.

(3) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(4) Schriftliche Prüfungsfächer sind

1.

zwei Hauptfächer in doppelter Gewichtung (erstes und zweites Prüfungsfach); ein Hauptfach muss entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) sein. Die Fremdsprache darf keine neu einsetzende sein.

2.

Ein weiteres Unterrichtsfach gemäß § 8 Absatz 2 (drittes Prüfungsfach).

(5) Eine mündliche Prüfung (viertes Prüfungsfach) wird in einem weiteren Unterrichtsfach sowie im Falle von § 24 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2 durchgeführt.

(6) Eines der beiden Prüfungsfächer nach Absatz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 wird ebenfalls doppelt gewichtet.

(7) Die Prüfungen im ersten und zweiten Prüfungsfach erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau, die Prüfungen im dritten und vierten Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß der einschlägigen Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13

Zeitpunkt der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung findet am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt.

(2) Die Prüfungstermine werden von der obersten Schulbehörde festgesetzt und bekannt gegeben, hierzu gehört auch der Termin für das notwendige Nachschreiben von Abiturarbeiten gemäß § 19 . Sind weitere Nachschreibtermine erforderlich, so regelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dieses.

§ 14

Leistungsbewertung

(1) Für die in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen gilt § 4 entsprechend.

(2) In einem Fach, in dem eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt werden, wird das Gesamtergebnis nach Anlage 1 gebildet.

§ 15

Gesamtqualifikation

(1) Durch Addition der Punktsumme von Leistungen aus vier Halbjahren (Block I) und der Punktsumme der Abiturprüfungsleistungen (Block II) wird die Punktzahl der Gesamtqualifikation ermittelt.

(2) In Block I werden Halbjahresergebnisse eingebracht, dabei alle 16 Halbjahresleistungen der vier Prüfungsfächer und darunter mindestens vier Halbjahresleistungen Deutsch, Mathematik, ein und dieselbe Fremdsprache, zwei Halbjahresleistungen in einer Naturwissenschaft sowie in Geschichte und Politische Bildung oder einem anderen Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld. Die acht Halbjahresleistungen der beiden Hauptfächer, die als erstes und zweites Prüfungsfach gewählt wurden, und die vier Halbjahresleistungen eines weiteren Prüfungsfaches werden doppelt gewichtet. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.

(3) In Block II werden die vier Abiturprüfungsergebnisse in fünffacher Wertung eingebracht.

§ 16

Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die untere Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln. Anstelle der unteren Schulbehörde kann die oberste Schulbehörde die Aufgabe nach Satz 2 wahrnehmen.

(3) Der Vorsitzende beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission und regelt deren Vertretung. Die nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 zuständige Schulbehörde kann für eines dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 zulassen.

(4) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere

1.

den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,

2.

die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,

3.

Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,

4.

die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen zu genehmigen,

5.

die Prüfungsteilnehmer mit Struktur und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,

6.

die Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie

7.

alle Festlegungen zu protokollieren.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Mitglieder der Prüfungskommission an allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und die Prüfungsunterlagen einsehen.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat einen Beschluss des Prüfungsausschusses zu beanstanden, wenn er ihn aus den in § 97 Abs. 4 und § 101 Abs.7 des Schulgesetzes genannten Gründen für fehlerhaft hält. Die Beanstandung ist zu begründen, sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Prüfungskommission der Beanstandung nicht ab, entscheidet die untere Schulbehörde.

(6) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Prüfungskommission aufgrund des § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ist er selbst betroffen, entscheidet die untere zuständige Schulbehörde. Wird das betreffende Kommissionsmitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Kommissionsmitglieder haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.

(7) Ein Vertreter der Schulbehörde kann an den Sitzungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann er den Vorsitz übernehmen; in diesem Fall nimmt er anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.

§ 17

Fachprüfungsausschüsse

(1) Vor Beginn jedes Teils der Prüfung werden für alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet.

(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen

1.

für die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem ersten Korrektor und dem zweiten Korrektor als Mitglieder,

2.

für die Unterrichtsfächer der mündlichen Prüfung aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem Prüfer und dem Protokollführer als Mitglieder.

(3) Als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission Lehrkräfte der Schule berufen. Abweichend davon kann die untere Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Die drei Mitglieder des Fachprüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen und die Lehramtsprüfung für Gymnasien abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 16 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 18

Nachteilsausgleich

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Abstimmung mit der unteren Schulbehörde auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen im Zuge von Einzelfallentscheidungen zulassen.

§ 19

Nichtteilnahme

Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

§ 20

Niederschriften

Über den Verlauf der Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen.

§ 21

Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung; Rücktritt
- erste Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase kann sich der Studierende beim Schulleiter bis zu einem vom Schulleiter benannten Termin zur Abiturprüfung melden.

(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung, wenn der Studierende bis zum Ende des letzten Halbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllen kann; anderenfalls ist er nicht zuzulassen.

(3) Ein Studierender, der sich zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht zur Prüfung meldet oder der nicht zugelassen ist, geht zurück in das zweite Schulhalbjahr der Qualifikationsphase, sofern er noch innerhalb der Höchstverweildauer nach § 1 Abs. 3 das Abitur erreichen kann. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Rücktritt von der Prüfung, wird er so behandelt, als ob er die Abiturprüfung nicht bestanden hat, es sei denn, dass Gründe gemäß § 19 vorliegen.

§ 22

Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulbehörde zentral gestellt.

(2) Die schriftliche Prüfung eines Studierenden bezieht sich in allen Fächern nicht nur auf Sachgebiete aus einem Halbjahr.

(3) Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, dürfen in den Schulen erst am Tage der Prüfung geöffnet werden. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die oberste Schulbehörde gestatten, die Umschläge am Kalendertag vor der Prüfung zu öffnen.

(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei den ersten beiden Prüfungsfächern mindestens 240, höchstens 300 Minuten, bei den anderen Fächern mindestens 180, höchstens 240 Minuten, nach Regelung durch die oberste Schulbehörde. Wenn es zum Zwecke des Lesens umfangreicher Texte, zur Durchführung von Experimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist, können die hier angegebenen Maximalzeiten um höchstens 30 Minuten durch die oberste Schulbehörde verlängert werden.

(5) Von der obersten Schulbehörde werden Korrekturanweisungen gegeben, die auch Hinweise für die Beurteilung und die Bewertung enthalten.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften angefertigt. Der Schulleiter bestimmt die Aufsicht führenden Lehrkräfte.

(7) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

(8) Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen nur für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muss das Schulgrundstück verlassen.

(9) Es dürfen nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während der Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie der Aufsicht Führende - nach Hinzuziehung des Fachprüfungsleiters - geben. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig, ausgenommen Maßnahmen nach § 18 .

(10) Die über die schriftliche Prüfung anzufertigende Niederschrift enthält einen Sitzplan der Prüflinge. In ihr ist mit genauer Zeitangabe zu verzeichnen, wann die Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange die einzelnen Lehrkräfte die Aufsicht geführt und einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben. Zusätzlich gegebene Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Maßnahmen nach § 18 sind in der Niederschrift im Einzelnen auszuweisen. Jeder Aufsicht Führende bestätigt, dass er andere als die vermerkten Hilfen nicht gegeben hat und gibt an, ob und welche Verstöße er im Sinne des § 67 Abs. 3 des Schulgesetzes wahrgenommen hat. Im letztgenannten Fall ist ein Vermerk über die getroffenen Maßnahmen aufzunehmen.

(11) Der Korrektor kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage seiner Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder von zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.

(12) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden von dem ersten und dem zweiten Korrektor unabhängig bewertet. Der Fachprüfungsleiter kann eine abweichende Auffassung vermerken. Bei abweichenden Beurteilungen setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest; auch bei übereinstimmender Beurteilung kann er nach Anhörung der Korrektoren oder des Fachprüfungsleiters die Punktzahl abändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist.

§ 23

Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung

(1) In allen Prüfungsfächern müssen jeweils vier Halbjahresleistungen bewertet sein, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.

(2) Außer den Halbjahresleistungen in den Prüfungsfächern müssen mindestens vier weitere Halbjahresleistungen belegt und bewertet worden sein, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können.

(3) Unter den insgesamt 20 Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens sein:

1.

in Deutsch, in derselben Fremdsprache und in Mathematik jeweils die Leistungen aller vier Schulhalbjahre,

2.

zwei Leistungen in Geschichte und Politische Bildung oder einem der Fächer Sozialkunde, Wirtschaft, Philosophie, Geografie oder in einer der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie).

(4) Die Unterrichtsfächer nach § 9 müssen belegt und bewertet worden sein.

(5) Im Block I der Gesamtqualifikation müssen mindestens erreicht sein: 200 Punkte und dabei in 16 Leistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung.

(6) In Block II der Gesamtqualifikation müssen mindestens 100 Punkte erreicht worden sein und in mindestens zwei Fächern, darunter in mindestens einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden.

(7) Unter den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 6 dürfen keine themengleichen und in keinem Fach mehr als fünf Leistungen sein.

(8) Hat ein Studierender ein Jahr des Abendgymnasiums wiederholt, darf er keine Leistung aus dem ersten Durchgang in die Gesamtqualifikation einbringen.

(9) Unter den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 6 darf keine Leistung sein, die mit null Punkten bewertet worden ist.

(10) Der Studierende teilt dem Schulleiter spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung schriftlich mit, welche Leistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen.

§ 24

Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung
- zweite Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Die Prüfungskommission spricht die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung aus, wenn die in § 23 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Studierenden, die nicht zugelassen werden, ist die gesamte Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Die Prüfungskommission beschließt, für welche Studierenden und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen angesetzt werden.

§ 25

Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Der Schulleiter teilt dem Studierenden vor der mündlichen Prüfung mit

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er auch mündlich geprüft werden soll.

(2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung sind mündliche Prüfungen auch auf schriftlichen Antrag des Studierenden anzusetzen, sofern der Antrag bis zu einem vom Schulleiter gesetzten Termin bei der Schule eingeht.

§ 26

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein und sich nicht nur auf die Sachgebiete eines Halbjahres beziehen.

(2) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz des Fachprüfungsleiters durchgeführt. Er kann zur Klärung der Prüfungsleistung Fragen zur Prüfung stellen.

(3) Bei den Prüfungen und Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

(4) In den drei schriftlichen Prüfungsfächern soll höchstens 20 Minuten, im vierten Prüfungsfach mindestens 20 Minuten geprüft werden.

(5) Der Prüfer legt seine Aufgabenstellung den übrigen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vor.

(6) Zur mündlichen Prüfung gehört außerdem eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung nicht beanspruchen. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.

(7) Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird vom Prüfer vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt. Beisitzer können zur Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Fachprüfungsleiter oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission befragt werden.

(8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder Mitglieder eines Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.

§ 27

Abbruch der mündlichen Prüfung

Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer einzelnen mündlichen Prüfung fest, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, so wird die Prüfung abgebrochen.

§ 28

Zuhörer in der mündlichen Prüfung

(1) Zuhörer, für die durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein dienstliches Interesse festgestellt wird, sind einschließlich der Beratungen und der Leistungsbewertung ohne Mitwirkungs- und Stimmrecht zugelassen. Sie dürfen die Prüfung nicht beeinflussen.
Ein dienstliches Interesse besteht insbesondere für Vertreter der Schulbehörden und für Referendare im Rahmen der Lehrerausbildung.

(2) Als Zuhörer einer mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratungen und Leistungsbewertungen können, sofern der Prüfling zustimmt,

1.

ein Mitglied der gewählten Vertretung der Studierenden der Schule,

2.

bis zu zwei Studierende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase

zugelassen werden.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der jeweilige Fachprüfungsleiter kann Zuhörer von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung erforderlich ist.

(4) Die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der Fachprüfungsleiter hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Zuhörern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.

§ 29

Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
- dritte Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die Punktzahl, die er in der Abiturprüfung erworben hat, und für die Schüler, die nach Absatz 2 die Prüfung bestanden haben, die Punktzahl der Gesamtqualifikation und nach Anlage 2 die Durchschnittsnote fest.

(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die nach § 23 Absatz 6 genannten Bedingungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erkennt die Prüfungskommission dem Prüfling die allgemeine Hochschulreife zu. Andernfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.

(3) Die Prüfungskommission trifft die nach § 30 Abs. 2 erforderlichen Feststellungen.

(4) Das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinen Vertreter bekannt gegeben. Auf Verlangen des Prüflings erläutert der Fachprüfungsleiter mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens soll bei der Einladung zur mündlichen Prüfung hingewiesen werden. Bringt der Prüfling im Anschluss an die Begründung substantiierte Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht. Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages erfolgen.

§ 30

Zeugnis

(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren erreichten Leistungsbewertungen.

(2) Der erfolgreich abgeschlossene Unterricht in Latein wird entsprechend dem Gesamtumfang der Teilnahme des Studierenden auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.

(3) Weitere Regelungen zu den Zeugnissen sind in der Verwaltungsvorschrift „Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe“ vom 12. März 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 253, 473) festgelegt.

§ 31

Einsicht in die Prüfungsakten

Der Geprüfte kann nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten einsehen. Die Wahrnehmung der Informationsrechte gemäß § 55 Abs. 4 des Schulgesetzes ist zu gewährleisten.

§ 32

Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Hat der Prüfling die Abiturprüfung einmal nicht bestanden, so kann er das dritte Halbjahr der Qualifikationsphase wiederholen. Wenn er sich danach gemäß § 21 zur Abiturprüfung meldet und zur schriftlichen Prüfung zugelassen wird, kann er das nächste Schulhalbjahr und die schriftliche Abiturprüfung im Ganzen wiederholen. Für die mündliche Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden Prüfungsteile der ersten Prüfung nicht angerechnet.

Teil 4

(aufgehoben)

§ 33

(aufgehoben)

§ 34

(aufgehoben)

§ 35

(aufgehoben)

Teil 5

Erwerb der Fachhochschulreife

§ 36

Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Ein Studierender des Abendgymnasiums, der die Schule ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt, kann die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erhalten, wenn der Unterricht in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase belegt und bewertet worden ist.

(2) In drei Halbjahresnoten der beiden Hauptfächer mit doppelter Gewichtung sind insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung zu erreichen und dabei in zwei dieser Leistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung.

(3) In den anderen Fächern müssen in fünf Halbjahresleistungen insgesamt 50 Punkte in doppelter Wertung erreicht worden sein, dabei in drei dieser Leistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung.

(4) Unter den nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden acht Halbjahresleistungen müssen enthalten sein:

1.

in Deutsch jeweils zwei

2.

in derselben Fremdsprache, die den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 genügt, zwei

3.

in Mathematik zwei Halbjahresleistungen und

4.

in demselben Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes oder in ein und derselben Naturwissenschaft auch zwei Halbjahresleistungen

Hat ein Schüler zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Deutsch nur eine Halbjahresleistung enthalten zu sein. Hat er zwei Naturwissenschaften als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen in Mathematik nur eine Halbjahresleistung enthalten zu sein.

(5) Mit null Punkten bewertete Halbjahresleistungen werden nicht angerechnet. Von themengleichen Leistungen kann nur eine eingebracht werden.

(6) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Halbjahresleistungen der Qualifikationsphase wird eine Gesamtpunktzahl und nach Anlage 15 eine Durchschnittsnote ermittelt.

§ 37

Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Wer die Schule ohne die Allgemeine Hochschulreife verlässt und die Voraussetzungen des § 36 erfüllt, erhält auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß den Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe“ (siehe § 30 Absatz 3).

Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 38

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 39

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 40

Übergangsbestimmungen

Die Zweite Änderungsverordnung gilt für Studierende, die ab dem Schuljahr 2011/2012 in die Einführungsphase eintreten. Für Studierende, die am 1. August 2011 in die Qualifikationsphase eintreten, gilt die Abendgymnasiumsverordnung in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 10. August 2009 (GVOBl. M-V S. 488) bis längstens 31. Juli 2014.

§ 41

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die „Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung an Abendgymnasien“ vom 20. September 1997 (GVOBl. M-V 1999 S. 313) außer Kraft.

Schwerin, den 6. März 2006

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur

Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann

Anlage 1

Muster (Studienbuch, erste Seite)

Abbildung

Anlage 2

Muster (Studienbuch, Einführungsphase des Abendgymnasiums)

Abbildung

Anlage 3

Muster (Studienbuch, Qualifikationsphase des Abendgymnasiums)

Abbildung

Anlage 4

Muster (Deckblatt Abgangszeugnis, Einführungsphase und Qualifikationsphase)

Abbildung

Anlage 5

Muster (zweite Seite Abgangszeugnis, Einführungsphase des Abendgymnasiums)

Abbildung

Anlage 6

Muster (zweite Seite Abgangszeugnis, Qualifikationsphase des Abendgymnasiums)

Abbildung

Anlage 7

Muster (1. Seite Abiturzeugnis Abendgymnasium)

Abbildung

Anlage 8

Muster (2. Seite Abiturzeugnis Abendgymnasium)

Abbildung

Anlage 9

Muster (3. Seite Abiturzeugnis Abendgymnasium)

Abbildung

Anlage 10

Muster (4. Seite Abiturzeugnis Abendgymnasium)

Abbildung

Anlage 11

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung

Abbildung

Anlage 12

Tabelle für die Umrechnung der Gesamtpunktzahl nach § 29 Abs. 1 in eine Durchschnittsnote der 6-stufigen Notenskala

 

Punkte

Durchschnittsnote

 

280

281-296

297-313

314-330

331-347

348-364

365-380

381-397

398-414

415-431

432-448

449-464

465-481

482-498

499-515

516-532

533-548

549-565

566-582

583-599

600-616

617-632

633-649

650-666

667-683

684-700

701-716

717-733

734-750

751-767

768-840

 

 

4,0

3,9

3,8

3,7

3,6

3,5

3,4

3,3

3,2

3,1

3,0

2,9

2,8

2,7

2,6

2,5

2,4

2,3

2,2

2,1

2,0

1,9

1,8

1,7

1,6

1,5

1,4

1,3

1,2

1,1

1,0

Anlage 13

Tabelle für die Umrechnung der Gesamtpunktzahl (schulischer Teil der Fachhochschulreife) nach § 36 Abs. 6 in eine Durchschnittsnote der 6-stufigen Notenskala

Punkte

Durchschnittsnote

95

4,0

96-100

3,9

101-106

3,8

107-112

3,7

113-117

3,6

118-123

3,5

124-129

3,4

130-134

3,3

135-140

3,2

141-146

3,1

147-152

3,0

153-157

2,9

158-163

2,8

164-169

2,7

170-174

2,6

175-180

2,5

181-186

2,4

187-191

2,3

192-197

2,2

198-203

2,1

204-209

2,0

210-214

1,9

215-220

1,8

221-226

1,7

227-231

1,6

232-237

1,5

238-243

1,4

244-248

1,3

249-254

1,2

255-260

1,1

261-285

1,0

Anlage 14

Muster (1. Seite der Bescheinigung über den Teil der Fachhochschulreife nach § 39)

Abbildung

Anlage 15

Muster (2. Seite der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife)

Abbildung