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223-6-7 Verordnung zum Ablegen des Abiturs für Nichtschüler Vom 2. August 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 676, Mittl.bl. BM M-V 2006, S. 520
Änderungen
- 1.
§ 1 geändert durch Artikel 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (/GVOBl. M-V S. 461)
- 2.
§§ 1, 3, 4 geändert, § 2 neu gefasst, § 9 eingefügt durch Verordnung vom 10. August 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 17/GVOBl. M-V S. 493)
Aufgrund der
§§ 33
und
69
Nr. 2
und
5
des
Schulgesetzes
vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Zulassung
(1) Zur Abiturprüfung kann zugelassen werden, wer
- 1.
in dem der Prüfung vorausgegangenen Schuljahr nicht
Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer öffentlichen Schule oder an
einer anerkannten Ersatzschule war und
- 2.
glaubhaft macht, dass er sich angemessen auf die Prüfung
vorbereitet hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 15. Januar des laufenden
Schuljahres an die örtlich zuständige untere Schulbehörde (Staatliche
Schulämter) zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
Geburtsurkunde,
- 2.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos
ausweist,
- 3.
das Abgangszeugnis einer öffentlichen Schule oder
einer Schule in freier Trägerschaft,
- 4.
gegebenenfalls Nachweise über eine erworbene berufliche
Qualifikation im Original oder in beglaubigter Abschrift,
- 5.
eine Erklärung über die Wahl der Fächer
gemäß § 3 Abs. 3 Nr.
4 und Abs. 4
,
- 6.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der
Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat; dabei sind die benutzten
Lehrbücher anzugeben; für das Fach Deutsch und die Fremdsprachen sind einige
Schriftwerke zu benennen, die ganz oder teilweise gelesen oder durchgearbeitet wurden;
in den alten Sprachen sind Angaben über die gelesenen Abschnitte erforderlich.
Ferner muss der Bewerber eine Erklärung abgeben, dass er in Physik und Chemie
die gebräuchlichsten Messinstrumente kennen gelernt, die grundlegenden Versuche
gesehen und einfache Übungen durchgeführt hat,
- 7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und
wo der Bewerber schon einmal die Abiturprüfung für Nichtschüler oder
Teile davon abgelegt hat und ob er sich zu der gleichen Prüfung bereits an einer
anderen Stelle gemeldet hat.
(3) Über die Zulassung entscheidet die für den Wohnort
des Bewerbers zuständige Schulbehörde durch schriftlichen Bescheid. Die
Zulassung ist nur wirksam für die Schule, an der der Bewerber zur Prüfung
zugelassen worden ist. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
- 1.
bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung
der Hochschulreife abgelegt hat,
- 2.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen
wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat,
- 3.
keine ausreichende Erklärung über die Fächerwahl
abgegeben hat,
- 4.
eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.
Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(4) Der Bewerber hat sich beim Antritt der Prüfung und
auf Verlangen auch während der Prüfung durch seinen Personalausweis oder
Reisepass auszuweisen.
§ 2
Prüfungsgremien
(1) Die Durchführung der gesamten Prüfungen obliegt
einer Prüfungskommission an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule mit gymnasialer
Oberstufe, deren Vorsitzender von der zuständigen Schulbehörde bestellt
wird.
(2) Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern
werden Fachprüfungsausschüsse gebildet, deren Mitglieder von dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Für Aufgaben, Zusammensetzung und Tätigkeit
der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse gelten die Bestimmungen
der
Abiturprüfungsverordnung
vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 360, 551, 584) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Prüfungsgegenstände und
-verfahren
(1) Gegenstand der Prüfung sind vier schriftliche Prüfungsfächer,
die gegebenenfalls auch zusätzlich mündlich geprüft werden, und weitere
vier Fächer, die nur mündlich geprüft werden.
(2) Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden
durch die Prüfungskommission angesetzt, wenn sonst die Bedingungen zum Bestehen
der Prüfung gemäß §
5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
nicht erfüllt werden können.
(3) Die schriftlichen Prüfungsfächer sind:
- 1.
Deutsch
- 2.
Mathematik
- 3.
Geschichte und Politische Bildung
- 4.
eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft
Zwei der schriftlichen Prüfungsfächer sind Fächer mit erhöhtem
Anforderungsniveau gemäß der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz.
In diesen Fächern müssen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachgewiesen
werden. Eines dieser Fächer muss Deutsch oder Mathematik sein.
(4) Die mündlichen Prüfungsfächer sind aus
den Gegenstandsbereichen Fremdsprachen, Musik, Kunst und Gestaltung, Geographie,
Philosophie, Sozialkunde, Wirtschaft, Naturwissenschaften, Informatik und Religion
so zu wählen, dass unter Berücksichtigung von Absatz 2 mindestens eine
Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen Prüfungsfächer sind.
(5) An der mündlichen Prüfung der weiteren vier
Fächer nach Absatz 1 kann nur teilnehmen, wer die Prüfung in den schriftlichen
Prüfungsfächern gemäß §
5 Abs. 2 Nr. 2 und 3
bestanden hat.
(6) Für Termine, Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung,
Ablauf der Prüfung, Protokoll und Urteilsfindung, Täuschungen, andere Unregelmäßigkeiten,
Rücktritt und Versäumnis sowie Einsicht in die Prüfungsakten und Nachteilsausgleich
gelten die Bestimmungen der
Abiturprüfungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Berechnung der Gesamtpunktzahl
(1) Die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung
erbrachten Leistungen werden gemäß
§ 62
Abs. 5
des
Schulgesetzes
des Schulgesetzes in Punkte umgerechnet und wie folgt gewichtet:
- 1.
Die Punktzahlen zweier schriftlicher Prüfungsfächer
mit erhöhtem Anforderungsniveau (darunter entweder Deutsch oder Mathematik)
werden mit zwölf multipliziert.
- 2.
Die Punktzahlen der beiden weiteren Fächer der
schriftlichen Prüfung werden mit acht multipliziert.
- 3.
Wird in den Fächern der schriftlichen Prüfung
auch mündlich geprüft, werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen
Prüfung in den Fächern nach Nummer 1 jeweils mit sechs, in den weiteren
Fächern nach Nummer 2 jeweils mit vier multipliziert.
(2) Die in den weiteren vier Fächern der mündlichen
Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß
§ 62
Abs. 5
des
Schulgesetzes
in Punkte umgerechnet und jeweils mit vier multipliziert.
(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich durch Addition der nach
den Absätzen 1 und 2 gewichteten Punktwertungen der Prüfungsergebnisse
in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile.
§ 5
Abschluss der Prüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling
die Gesamtpunktzahl und für die Prüflinge, die nach Absatz 2 die Prüfung
bestanden haben, die Durchschnittnote unter Anwendung der Anlage 1
fest.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
keines der acht Prüfungsfächer mit null Punkten
bewertet wurde und
- 2.
in den Fächern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
zusammen mindestens 120 Punkte und
- 3.
in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung
zusammen mindestens 200 Punkte und
- 4.
in den vier Fächern der mündlichen Prüfung
insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(3) Werden die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht
erfüllt, ist die Abiturprüfung nicht bestanden.
§ 6
Zeugnis und Bescheinigung
Prüflinge, die die Abiturprüfung bestanden haben,
erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlagen 2
und 3). Prüflinge, die
die Abiturprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung (Anlagen 4
und 5).
§ 7
Wiederholung der Prüfung
Wurde die Nichtschülerprüfung nicht bestanden, so
kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach einem
Jahr im Ganzen möglich.
§ 8
Anlagen
Die Anlagen
1 bis 5
sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 9
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen
und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten
diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung
zum Ablegen des Abiturs für Nichtschüler an den allgemein bildenden Schulen
vom 14. Mai 1999 (GVOBl. M-V S. 436) außer Kraft.
Schwerin, den 2. August 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1)
Ermittlung der Durchschnittsnote
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote
| Durchschnittsnote Punkte
|
Durchschnittsnote Punkte
|
|
1,0 840-768
|
2,6 515-499
|
|
1,1 767-751
|
2,7 498-482
|
|
1,2 750-734
|
2,8 481-465
|
|
1,3 733-717
|
2,9 464-449
|
|
1,4 716-701
|
3,0 448-432
|
|
1,5 700-684
|
3,1 431-415
|
|
1,6 683-667
|
3,2 414-398
|
|
1,7 666-650
|
3,3 397-381
|
|
1,8 649-633
|
3,4 380-365
|
|
1,9 632-617
|
3,5 364-348
|
|
2,0 616-600
|
3,6 347-331
|
|
2,1 599-583
|
3,7 330-314
|
|
2,2 582-566
|
3,8 313-297
|
| 2,3 565-549
|
3,9 296-281
|
| 2,4 548-533
|
4,0 280
|
|
2,5 532-516
|
|
Anlage 2
(zu § 6)
Muster (1. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschüler)
______________________________________________________________
(Name der Schule, Schulort)
Mecklenburg - Vorpommern
(Kleines Landeswappen)
Zeugnis
DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE
Frau/Herr _________________________________________________________________________
geb. am ________________________________ in ________________________________________
wohnhaft in _________________________________________________________________________________
hat vor der Prüfungskommission am Gymnasium
die Abiturprüfung für Nichtschüler im Land Mecklenburg-Vorpommern
abgelegt.
Die Prüfung wurde gemäß den Bestimmungen der Verordnung zum Ablegen
des Abiturs für Nichtschüler (GVOBl. M-V S. 676), die auf der Vereinbarung
der Ständigen Konferenz der Kultusminister vom 13. September 1974 in der Fassung
vom 16.6.2000 über die Abiturprüfung für Nichtschüler entsprechend
der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II beruhen, durchgeführt.
Die Anforderungen in den Prüfungsfächern entsprachen den Einheitlichen
Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für das Land Mecklenburg-Vorpommern.
Frau/Herr _________________________________________________________________________
hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium
an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
erworben.
Durchschnittsnote (in Ziffern und Buchstaben)
in Ziffern in Worten
_______________________________
(Ort/Datum)
(Landessiegel)
________________________________________ ______________________________
Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission Die Schulleiterin/der Schulleiter
Anlage 3
(zu § 6)
Muster (2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschüler)
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
Prüfungsleistungen
Prüfungsteil A
| schriftliche Prüfungsfächer
|
Punktzahl (einfach)
mündlich schriftlich
|
Summe (12 oder jeweils 6fach)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| weitere schriftliche Prüfungsfächer
|
Punktzahl (einfach)
mündlich schriftlich
|
Summe (8 oder jeweils 4fach)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsteil B
| mündliche Prüfungsfächer
|
Punktzahl (einfach)
|
Summe (4fach)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Gesamtpunktzahl
|
|
| Durchschnittsnote
|
|
Bemerkungen:_________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________
Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
| Noten
|
sehr gut
|
gut
|
befriedigend
|
ausreichend
|
mangelhaft
|
ungenügend
|
|
|
+ 1 -
|
+ 2 -
|
+ 3 -
|
+ 4 -
|
+ 5 -
|
6
|
| Punkte
|
15 14 13
|
12 11 10
|
09 08
07
|
06 05 04
|
03 02 01
|
00
|
Anlage 4
(zu § 6)
Muster (1. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschüler)
__________________________________________________
(Name und Ort des Gymnasiums)
BESCHEINIGUNG
Frau/Herr __________________________________________________________________________
geb. am __________________________________in______________________________________
wohnhaft in __________________________________________________________________________
hat sich vor der Prüfungskommission am Gymnasium
________________________________________________
der Abiturprüfung für Nichtschüler im Land Mecklenburg-Vorpommern
unterzogen.
Sie/Er hat die Abiturprüfung nicht bestanden.
________________________
(Ort/Datum)
(Landessiegel)
______________________________________
Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission
Anlage 5
(zu § 6)
Muster (2. Seite der Bescheinigung über die Abiturprüfung für Nichtschüler)
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
Prüfungsleistungen
Prüfungsteil A
| schriftliche Prüfungsfächer
|
Punktzahl (einfach)
mündlich schriftlich
|
Summe (12 oder jeweils 6fach)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| weitere schriftliche Prüfungsfächer
|
Punktzahl (einfach)
Mündlich schriftlich
|
Summe (8 oder jeweils 4fach)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Prüfungsteil B
| mündliche Prüfungsfächer
|
Punktzahl (einfach)
|
Summe (4fach)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Abiturprüfung für Nichtschüler wurde nicht bestanden.
Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
| Noten
|
sehr gut
|
gut
|
befriedigend
|
ausreichend
|
mangelhaft
|
ungenügend
|
|
|
+ 1 -
|
+ 2 -
|
+ 3 -
|
+ 4 -
|
+ 5 -
|
6
|
| Punkte
|
15 14 13
|
12 11 10
|
09 08
07
|
06 05 04
|
03 02 01
|
00
|
|